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Uber-Fahrer: Niederländische Gesellschaften sind AHV-pflichtig

Schlappe für Uber – Bundesgericht heisst Zürcher Beschwerden gut

Niederländische Uber-Gesellschaften sind laut am Mittwoch publizierten Gerichtsentscheiden in der Schweiz AHV-pflichtig.
22.03.2023, 12:0022.03.2023, 14:53
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Die niederländische Uber B.V. und die Rasier Operation B.V. müssen für das Jahr 2014 AHV-Beiträge für ihre Fahrer bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat zwei Beschwerden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen.

FILE - An Uber sign is displayed inside a car in Palatine, Ill., Thursday, Feb. 10, 2022. The U.S. Department of Labor is proposing a new rule on employee classifications, saying workers have incorrec ...
Das Bundesgericht bestätigt in am Mittwoch publizierten Urteilen die unselbstständige Tätigkeit der Uber-Fahrer.Bild: keystone

Streitgegenstand waren vorliegend die Beiträge für das Jahr 2014. Die Kasse verfügte im Jahr 2019, dass die Fahrer von UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. ausüben. Zum gleichen Schluss kam es bei den UberPop-Fahrern von Rasier Operations B.V.

Das Bundesgericht bestätigt in am Mittwoch publizierten Urteilen die unselbstständige Tätigkeit. Betriebsstätte der beiden Gesellschaften sei die Anlaufstelle der Fahrer an der Adresse der Uber Switzerland GmbH in Zürich (Greenlight Center). Sie hätten die Verfügungsmacht über die dortigen Anlagen gehabt. Für die Uber B.V. gelte dies noch heute.

Die unselbstständige Erwerbstätigkeit ergibt sich laut Bundesgericht aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Fahrern und den Gesellschaften. So könnten die Firmen den Fahrern weitreichende Weisungen erteilen.

Die Einhaltung werde über die App kontrolliert. Weiter bestehe in wesentlichen Bereichen ein Unterordnungsverhältnis der Fahrer. Und schliesslich trügen diese praktisch kein wirtschaftliches Risiko.

Ansprüche kollektiv regeln

Die Gewerkschaft Unia ist zufrieden mit der Feststellung des Bundesgerichtes, dass es sich bei den Uber-Fahrern um unselbstständige Erwerbstätige handelt. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Medienmitteilung hervor.

Sie fordert neben den Sozialversicherungsbeiträgen die Begleichung weiterer arbeitsrechtlicher Ansprüche, wie den Ersatz von Auslagen oder die Zahlung von Ferienansprüchen. Die Sozialversicherungsbeiträge müssten zudem als Basis existenzsichernde Mindestlöhne haben.

Damit die Fahrer ihre Ansprüche nicht einzeln gegenüber geltend machen müssen, soll laut Unia eine kollektive Lösung durch Bund, Kantone und Sozialpartner aufgegleist werden.

Die Gewerkschaft spricht von Scheinselbstständigkeit.
Die Gewerkschaft spricht von Scheinselbstständigkeit.screenshot: unia

App angepasst

Wie die Uber-Mediensprecherin Luisa Elster am Mittwoch gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte, seien die Sozialleistungen bereits bezahlt worden. Es seien verschiedene Änderungen bei der App vorgenommen worden, so dass nicht mehr das gleiche Betriebsmodell verwendet werde.

Die seit Juli 2020 vorgenommenen Modifikationen betreffen beispielsweise die Wahlfreiheit, die Flexibilität und die Autonomie der Fahrer. Damit sollen die Fahrer als selbstständige Unternehmer agieren können. Für die Jahre dazwischen sind die AHV-Beiträge noch offen.

In einem Urteil vom März 2021 hat das Bundesgericht bestätigt, dass eben nicht die Uber Switzerland GmbH für die Fahrer beitragspflichtig ist. In einem Fall aus dem Kanton Genf kamen die Bundesrichter zum Schluss, die Beziehung der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu Uber B.V. könne als Arbeitsverhältnis betrachtet werden.

(Urteile 9C_70,71,75,76/2022 vom 16.2.2023)

(aeg/sda)

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