Eritreische Flüchtlinge erhalten in der Schweiz kein Asyl mehr, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen in einem Grundsatzurteil entschieden.
Bis Mitte letzten Jahres wurde eine illegale Ausreise aus dem Land am Horn von Afrika in der Schweiz als Fluchtgrund angesehen. Denn wer illegal aus Eritrea ausreist, riskiert dort eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) änderte diese Praxis jedoch am 23. Juni 2016.
Basis dafür bildet ein Facts-Finding-Bericht über Eritrea, den das SEM Ende Juni veröffentlichte. Das SEM hatte im Februar und März in Eritrea Informationen gesammelt und überprüft, unter welchen Bedingungen Rückschaffungen möglich seien. Anschliessend beschloss es eine Anpassung der Asylpraxis.
Denn gemäss SEM ist die Bestrafung der illegalen Ausreise in Eritrea nicht mehr so schwerwiegend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft begründen würde. Betroffen von dem Entscheid sind Eritreer, die keine «offene Rechnung» mit dem Militärdienst haben, also noch nie für den eritreischen Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden.
Die Praxis wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass einer Person einzig auf Grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine Verfolgung oder genügend schlimme Sanktionen drohe, die ein Asyl in der Schweiz rechtfertigen würde, hiess es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
So könnten illegal ausgereiste Personen problemlos zurückkehren und würden nicht generell als Verräter betrachtet oder hart bestraft. Dies sei nur der Fall, «wenn weitere Faktoren dazu kommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen», hiess es weiter.
Die Frage, ob Deserteure Asyl erhalten sollen, wurde nicht behandelt. Das Gericht äusserte sich auch nicht dazu, ob eine Wegweisung von vorläufig Aufgenommenen wegen einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst oder aus anderen Gründe nicht zumutbar oder unzulässig wäre.
Zwangsausschaffungen bleiben ausgeschlossen, weil Eritrea sich weigert, Zwangsausgeschaffte zurückzunehmen. Das Urteil ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Nach neuesten Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) sind bei 634 abgewiesenen eritreischen Asylbewerbern entweder die Beschwerde noch vor Bundesverwaltungsgericht hängig oder die Beschwerdefrist läuft noch. Insgesamt stellten 2016 5178 Eritreer in der Schweiz ein Asylgesuch. 42,4 Prozent wurde Asyl gewährt, zusammen mit den vorläufig aufgenommen betrug die Quote 76,6 Prozent. (sda)