Flug annulliert oder verspätet: So viel Geld schuldet dir die Airline
Seit dem 1. Dezember 2006 ist das Fluggastrecht in einer EU-Verordnung geregelt. Diese gilt auch für die Schweiz. Das musst du darüber wissen:
Flugverspätung
Ärgerlich, wenn sich die Flugzeit nach hinten verschiebt. Wer bereits zwei Stunden auf den Abflug wartet, hat Anrecht auf kostenlose Mahlzeiten, Getränke und Telefonanrufe.
Ab fünf oder mehr Stunden kann der Fluggast auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückfordern. Wer sich bereits auf einem Umsteigeflughafen befindet, darf einen kostenlosen Rückflug bei der Airline beantragen.
Annullierung
Wird ein Flug weniger als 14 Tage im Voraus gestrichen, ist die Airline verpflichtet, entweder den Ticketpreis zurückzuerstatten oder eine andere Beförderungsmöglichkeit zu organisieren.
Zudem muss die Fluggesellschaft auch für Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkunft und Transporte im Verhältnis zur Wartezeit aufkommen. Dies gilt auch, wenn der Flug aufgrund von Streiks, Unwettern oder technischen Problemen storniert wurde.
In einigen Fällen steht dem Passagier zusätzlich eine Entschädigungszahlung für die ärgerlichen Umstände zu:
- 250 Euro bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1'500 km
- 400 Euro bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1'500 km und 3'500 km
- 600 Euro bei Flügen mit einer Distanz über 3'500 km
Diese Entschädigung muss die Airline jedoch nur zahlen, wenn die Stornierung des Flugs nicht aufgrund von unvorhersehbaren Umständen (Streik, Unwetter) passiert ist.
Überbuchung/
Nichtbeförderung
Wenn ein Flug überbucht ist, muss sich die Airline zuerst nach Passagieren erkundigen, die bereit sind, ihren Platz im Flugzeug aufzugeben. Gegen eine Entschädigung können diese ihre Plätze dann freigeben. Sie müssen zudem wählen können, ob sie das Ticket zurückerstattet haben wollen oder einen anderen Flug nehmen.
Wenn ein Flugpassagier rechtzeitig eingecheckt ist und sich korrekt verhalten hat, aber dennoch nicht mitfliegen kann, weil der Flieger überbucht ist, gelten die gleichen Rechte wie bei einer Flugannullierung (siehe Punkt 2).
Änderung der Abflugzeiten
Wenn sich die Abflugzeiten wesentlich ändern, also sich mehr als einen halben Tag nach hinten oder vorne verschieben, hat man Anspruch auf eine Entschädigung oder Ausgleichszahlung.
Die Höhe der Entschädigung ist unterschiedlich. Je nachdem, um wie viele Stunden sich die Abflugzeiten ändern, wird der Flug wie eine Stornierung behandelt.
Verpasster Anschlussflug
Wenn die Airline aufgrund von Verspätungen dafür verantwortlich ist, dass man seinen Anschlussflug verpasst, muss sie in der Regel ebenfalls eine Entschädigung leisten. Die Höhe ist abhängig von der Flugdistanz (siehe auch Punkt 2).
Wichtig dabei ist aber, dass man die beiden Flüge zusammen gebucht hat und nicht einzeln.
Verlorene Gepäckstücke
Verlorene Gepäckstücke werden zum Glück in den häufigsten Fällen innerhalb von 24 Stunden wiedergefunden und nachgeliefert. Für das Nötigste zur Überbrückung kann man bei der Airline anfragen. Der Fluggast sollte sich aber umgehend bei der Gepäckvermittlung am Flughafen melden.
Muss man sich Kleider oder Toiletten-Artikel kaufen, kann man die Anschaffungen gegen Quittung von der Airline zurückfordern. Eine einheitliche Regelung gibt es da jedoch nicht. Die Leistungen variieren zwischen den Fluggesellschaften.
Das beste Vorgehen bei Problemen:
- Als allererstes sollte immer die Airline kontaktiert werden.
- Wenn sich diese innerhalb von sechs Wochen nicht meldet, oder negativ Bescheid gibt, kann man einen Schritt weitergehen.
- Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann man online eine Anzeige gegen die Airline einreichen.
ACHTUNG: Das BAZL kann nicht per se durchsetzen, dass man sein Geld zurückbekommt. Weil die Airline unter Umständen aber gebüsst werden kann, kann es gut sein, dass man im Rahmen des Verfahrens das Geld dennoch erhält. - Neben dem BAZL kann man seine Ansprüche auch auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzten, oder sich an eine der zahlreichen Onlineportale (cancelled.ch, refund.me, airhelp.com etc.) wenden.
ACHTUNG: Die Internetportale werben zwar mit hoher Erfolgsquote, beanspruchen aber bei Erfolg zwischen 15 bis 30 Prozent der erhaltenen Entschädigung als Lohn.
Quelle: Einige der Informationen entstammen dem Merkblatt für Fluggastrechte vom Konsumentenschutz.