Am Mittwoch hat der Bundesrat der SRG eine neue Konzession erteilt. Diese wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Dazu wird gefordert, dass sich der Service Public den neuen Nutzungsgewohnheiten und technologischen Rahmenbedingungen anpassen muss. Das soll in zwei Phasen vor sich gehen.
So soll das Leistungsprofil der SRG ab 2019 geschärft und der Begriff «Service Public» soll genauer definiert werden. Mittelfristig will der Bundesrat das heutige Radio- und Fernsehgesetz zu einem Bundesgesetz über elektronische Medien weiterentwickeln und der Digitalisierung im Medienbereich Rechnung tragen.
Die neuen Anforderungen an die SRG sehen wie folgt aus:
Die neue Konzession soll die heutigen Informations- und Kulturleistungen der SRG sichern. Sie verlangt, dass sie mindestens die Hälfte der Gebühreneinnahmen zugunsten der Information verwendet.
Junge Menschen sollen besser erreicht werden. Daher wird die SRG verpflichtet, altersgerechte Angebote bereitzustellen und die Beteiligung junger Menschen am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben zu fördern.
Nebst den Jungen sollen auch die verschiedenen Sprachregionen besser integriert werden und mehr ins Gewicht fallen.
Die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der SRG-Programme gegenüber Programmen kommerzieller Veranstalter sollen erhöht werden. Dies gilt insbesondere bei Unterhaltungsangeboten.
Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem werden ausserdem erweitert und präzisiert. So muss die SRG für alle redaktionellen Bereiche inhaltliche und formale Qualitätsstandards vorgeben und Prozesse für deren Überprüfung festlegen. Der Erfolg ihrer Angebote soll über deren hohe Qualität sichergestellt werden.
Die Rechenschaftspflichten der SRG werden umfassender formuliert. Zudem muss die SRG einen dauerhaften Dialog mit der Öffentlichkeit pflegen und insbesondere regelmässig ihre Angebots- und Unternehmensstrategie zur Diskussion stellen.
Die SRG wird verpflichtet sein, im Bereich der Unterhaltung und des Sports mit schweizerischen Veranstaltern zu kooperieren. Zudem wird die Zusammenarbeit mit privaten schweizerischen Medienunternehmen als rechtliche Verpflichtung in die Konzession aufgenommen: Die SRG soll ihnen Kurzversionen von tagesaktuellen audiovisuellen Inhalten zur Verfügung stellen müssen.
Die Konzession soll es der SRG möglich machen, das zweite Fernsehprogramm in der italienischen Schweiz durch ein multimediales Angebot zu ersetzen. Ausserdem wird sie künftig die Möglichkeit haben, bei einem Rückgang der Einnahmen Radioprogramme zusammenzulegen oder auf einzelne Angebote zu verzichten.
Die Einschränkung beim Online-Angebot, das stets einen Sendungsbezug haben muss und keine Werbung beinhalten darf, bleibt weiterhin bestehen.
(doz)