Die Schweiz erlebt 2018 die trockenste April-Juli-Periode seit fast 100 Jahren. Nur 1923 gab es ähnlich wenig Niederschlag. In Zusammenhang mit den hohen Temperaturen herrscht deshalb in der ganzen Schweiz hohe bis sehr hohe Waldbrandgefahr.
Deshalb haben viele Kantone und Gemeinden ein allgemeines Feuerverbot im Freien ausgesprochen. Dies betrifft besonders auch Feuerwerk, das in der Schweiz traditionell am 1. August angezündet wird. Doch wo darf man noch privat Feuerwerke veranstalten? Und welche Strafen erwarten mich bei Widerhandlung? Hier fünf wichtige Fragen und Antworten:
In der Deutschschweiz ist Feuerwerk nur in einigen wenigen Gemeinden der Kantone Zürich, Graubünden und Bern sowie im Kanton Basel-Stadt erlaubt. Doch auch hier gilt die Einschränkung: Nicht in Waldesnähe (200 Meter bis zum Waldrand).
In der Westschweiz gilt dasselbe für die Kantone Genf, Freiburg und Neuenburg. Im Kanton Waadt darf Feuerwerk nur an von den Gemeinden freigegebenen Plätzen gezündet werden. Im Kanton Jura sind stationäre Feuerwerkskörper (zum Beispiel Vulkane) vom Verbot ausgenommen.
Achtung: Diese Angaben sind ohne Gewähr! Für absolute Sicherheit sind die Gemeindeseiten zu konsultieren.
Viele Feuerwerke, die von Städten und Gemeinden organisiert werden, wurden ebenfalls abgesagt. Hier einige bekannte Beispiele:
Wer trotzdem ein Feuerwerk sehen will muss nach Gunten an den Thunersee. Am 31. Juli fand bereits ein Feuerwerk über dem Rheinfall statt.
Die Strafen für Leute, die trotz eines Verbotes Feuerwerk ablassen, sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von kleineren Bussen über grössere Summen sogar bis zu Haftstrafen. Die Gemeinde Birmensdorf sieht für das unsachgemässe Abbrennen von Pyrotechnik eine Ordnungsbusse von 80 Franken vor.
Die «Aargauer Zeitung» schreibt hingegen: «Wer Bäume und andere Pflanzen im Wald vorsätzlich beschädigt, kann mit 20'000 Franken gebüsst werden.» Zündeln trotz Feuerverbot kann also sehr teuer werden.
Auch die Versicherungen bezahlen durch Feuer entstandene Waldschäden nicht bedingungslos. Bei Grobfahrlässigkeit kann die Versicherung trotz Privathaftpflicht Leistungen kürzen oder die Kostenübernahme komplett ablehnen. Unter Grobfahrlässigkeit fällt zum Beispiel das Grillieren trotz eines Feuerverbotes.
Konkrete Zahlen für durch Feuerwerkskörper ausgelöste Waldbrände gibt es für die Schweiz keine. In Medienberichten sind auch nur sehr vereinzelt Meldungen über solche Brände zu finden. So haben zum Beispiel verirrte Raketen in der Silvesternacht auf 2016 in der Sissacherfluh kleinere Brände verursacht.
In einer Statistik von 2002 ist die Rede davon, dass in der Schweiz im Schnitt rund 0,6 Prozent der Brandschadensumme durch Feuerwerk verursachte wurden. Ein Grossteil der Schäden entsteht aber im Winter und nicht im Sommer. Dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass im Sommer wie auch dieses Jahr jeweils sehr viel Prävention betrieben wird.
Trotzdem bleibt die Unvorsichtigkeit des Menschen Brandursache Nummer 1 in der Schweiz. Von 1973 bis 2016 sind mehr als 1600 Waldbrände auf menschliches Versagen zurückzuführen.
Ein flächendeckendes Feuerverbot wie dieses Jahr gab es in den letzten 20 Jahren nur im Hitzesommer von 2003. In den Jahren 2006, 2013 und 2017 konnten die Feuerwerksverbote wegen Regenfällen kurz vor dem Nationalfeiertag jeweils aufgehoben werden.
Als besonders gefährdet gelten jeweils die Kantone Graubünden und Wallis. Hier wurden für den 1. August teilweise auch in den Jahren 2004, 2005, 2009 und 2015 absolute Feuerverbote im Freien ausgesprochen.