In den kantonalen Schulgesetzen fehlen jegliche Kleiderregeln vollkommen.
Für Kleidung und äussere Erscheinung sind in erster Linie die Schülerinnen und Schüler selbst verantwortlich, da dies in den Bereich der persönlichen Freiheit fällt.
Weisungen über Haare, Schminke und Kleidung stehen der Schule nicht zu. (Quelle: Schulrecht)
Gemäss dem Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, ihr Kind den Verhältnissen entsprechend zu erziehen, und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
Für die Kleidung sind also die Schüler selbst oder deren Eltern zuständig. (Quelle: ZGB)
Eine Lehrperson darf angemessene Kleidung im Sportunterricht verlangen. Des Weiteren kann Schmuck verboten werden, sofern es den Unterricht stört oder sogar gefährlich sein könnte – zum Beispiel rasselnde Armspangen, Schmuck im Turnunterricht oder Halsketten im Handwerken. (Quelle: Schulrecht)
Lehrpersonen können das Tragen von Kleidern mit rassistischen, sexistischen oder allgemein menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen verbieten.
Unter diese Kategorie können auch Kampfanzüge oder Springerstiefel fallen, da sie den Schulfrieden stören könnten. (Quelle: Bildung Schweiz)
Um die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern, darf die Schule verlangen, dass die Schüler sauber zur Schule kommen oder sich die Hände waschen müssen.
Die Schule kann ebenfalls verlangen, dass das Schulzimmer nur mit Finken betreten wird. (Quelle: Bildung Schweiz)
Im Rahmen der Schülerpartizipation (Schülerparlamente) können einzelne Schulen Kleiderordnungen für ihre Schulen beschliessen. Gemeinsam mit den Schülern wird dann festgelegt, was an der Schule unter zweckmässiger Bekleidung verstanden wird. (Quelle: Volksschulamt Zürich)
«Locker» gekleidete Mädchen und Buben nach Hause zu schicken, um sich umzuziehen, ist verboten. Schüler dürfen auch nicht gezwungen werden, ein XL-Shirt überzuziehen, um sich zu bedecken. (Quelle: Bildung Schweiz)
Der Schulleitung steht ein Weisungsrecht bezüglich der Kleidung der Lehrpersonen zu – auch ohne explizite Regelung in der Anstellung.
In den meisten Schulgesetzen findet sich eine Verordnung wie diese: «Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen.» (Quelle: Bildung Schweiz)