Karl H. (Name geändert) geht es mies. Den 85-Jährigen plagen gesundheitliche Probleme; er hat Mühe beim Gehen. Noch schlimmer ist seine Frau dran: Solange es ging, pflegte er die Schwerkranke zu Hause. Dann wurde sie in ein Heim verlegt. Der Mann klingt resigniert: «Es ist ein langsames Wegsterben.» Der längst pensionierte Beamte führt ein einsames Leben in seiner Wohnung in der Region Aarau. Er geht nirgends mehr hin. Das hat einen besonderen Grund – eine Geschichte, die dem Senior zu schaffen macht. Die er nicht wegstecken kann und die ihn beschämt: Im November 2017 wurde er, in zweiter Instanz, rechtskräftig verurteilt – wegen Hausfriedensbruchs.
Schuld an allem war ein Päckchen Reibkäse. Kostenpunkt: Fr. 1.95. Es war am 28. Mai 2016. H. kaufte in der Denner-Filiale in der Aarauer Telli ein – für 120 Franken. Nachdem er an der Kasse bezahlt und seine Einkäufe in einer Tasche verstaut hatte, packte ihn ein Security-Mann und durchwühlte das Behältnis. Zwischen dem Boden und der Karton-Verstärkung, wie sie solche Taschen oftmals aufweisen, fand der Wachmann einen flachen Gegenstand, der nicht auf dem Kassenzettel figurierte: ein Päckchen Reibkäse. Der Wachmann schrieb später in seinem Rapport von einem doppelten Boden, einer Vorrichtung zum Klauen. «Ladendiebstahl» lautete der Befund, den der Wachmann dem verdutzten Senior an den Kopf warf. Als ob es logisch wäre, Waren für 120 Franken korrekt zu bezahlen und einen Beutel Reibkäse für Fr. 1.95 an der Kasse vorbeizuschmuggeln.
H. hatte keine Ahnung, wie der Käse in die Tasche kam. Die einleuchtendste Erklärung wäre gewesen: Er stammte von einem früheren Einkauf und war unbemerkt in der Tasche liegen geblieben. In den Augen des Security-Mannes gab es nichts Derartiges zu klären: Er knöpfte dem verdatterten alten Mann 150 Franken ab und hielt ihm ein paar Formulare zum Unterschreiben unter die Nase. Der Senior unterschrieb alles, denn er wollte nur eines: Nichts wie weg und nach Hause zu seiner kranken Frau, die er nicht zu lange allein lassen durfte.
Zwei Monate später war H. im Buchser Wynecenter auf dem Weg vom Parkhaus zur Rolltreppe, die zum Migros-Supermarkt hochführt. Die Denner-Filiale gleich links beim Eingang zur Mall war für ihn tabu: Der angebliche «Käseklau» hatte ihm ein Hausverbot für alle Denner-Filialen in der Schweiz eingetragen. Im Vorbeigehen warf er einen Blick auf die Früchte- und Gemüseauslagen, die sich vor dem Denner-Eingang befanden. Dann schob er seinen Einkaufswagen weiter, und als er auf der Rolltreppe einen Blick zurückwarf, blickte er in ein ihm bekanntes Gesicht: Das war doch der Mann, der ihn zwei Monate vorher in der Telli zum Ladendieb erklärt hatte.
Auch beim zweiten Zusammentreffen nahm der Wachmann H. ins Visier: Gestützt auf den Rapport des Sicherheitsmannes, ging ein Strafantrag gegen H. ein, unterzeichnet vom stellvertretenden Leiter des Sicherheitsdienstes. Knapp drei Monate später flatterte ihm ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Haus. Grund: Er habe Hausfriedensbruch begangen, indem er sich im Eingangsbereich der Denner-Filiale im Wynecenter aufgehalten habe, obschon ihm ein zwei Jahre geltendes Hausverbot schriftlich eröffnet worden sei. Konkret: Er habe beim Betrachten der Denner-Auslagen vor dem Laden den Fuss nicht nur auf die beigen Bodenplatten der Mall, sondern auch auf die grauen gesetzt, die bereits zur Denner-Filiale gehören würden.
Heute noch schüttelt der Mann ungläubig den Kopf: Er habe doch nicht wissen können, dass ein Unterschied zwischen den verschiedenfarbigen Bodenplatten bestehe. Er verstand die Welt endgültig nicht mehr. Er focht den Strafbefehl an. So kam es im Februar 2017 zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Und siehe da: Gerichtspräsident Andreas Schöb sprach den alten Mann von Schuld und Strafe frei – aus formalrechtlichen Gründen. Eine schlüssige Antwort schienen die Bilder der Videokamera nicht zu liefern, sagte der Einzelrichter. Trotzdem sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wohl objektiv erfüllt. Das spiele aber keine Rolle, denn der Unterzeichner des Strafantrags habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht über eine entsprechende Vollmacht der Denner AG verfügt. Daher habe gar kein gültiger Strafantrag vorgelegen. Der aber wäre nötig gewesen, denn Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Eine Generalvollmacht, sagte auch Verteidigerin Marianne Wehrli damals, habe der Strafantragsteller erst später erhalten – ohne Klausel, wonach sie rückwirkend ausgestellt worden sei.
Nur: Die Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Obergericht weiter. Und erhielt Recht. Die 2. Strafkammer unter dem Vorsitz von Oberrichterin Franziska Plüss sprach den Senior im November 2017 schuldig. Im Wesentlichen mit der Begründung, der stellvertretende Leiter des Sicherheitsdienstes sei von seiner Funktion her automatisch berechtigt gewesen, Strafanträge zu formulieren. Beim Strafmass reduzierte das Obergericht die von der Staatsanwaltschaft geforderte bedingte Geldstrafe von 500 auf 150 Franken. Dazu kommen freilich die Gerichtsgebühren von insgesamt gut 2500 Franken und die Anwaltskosten.
Gegen 10 000 Franken, sagt H., habe ihn der Käse zuletzt gekostet. Ans Bundesgericht weiterziehen wollte er den Fall nicht. «Ich kann nicht mehr», sagt er. Und schon das Geld, das er bis jetzt ans Bein gestrichen habe, schmerze genug. Was ihm widerfahren ist, kann er trotzdem nicht fassen. (aargauerzeitung.ch)