Lieber Daniel
Laut dem Obligationenrecht Art. 256 OR ist der Vermieter für den Unterhalt seines Mietobjekts verantwortlich. Das ist mit der Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Das heisst: Grundsätzlich muss der Vermieter für Reparaturen am und im Haus aufkommen. Es gibt aber eine Ausnahme: Kleine Reparaturen muss der Mieter bezahlen. Das ist in Art. 259 OR festgehalten und heisst im Fachjargon «Kleiner Unterhalt».
Zum kleinen Unterhalt gehören nur Arbeiten und kleine Reparaturen, die Personen ohne spezielles Fachwissen durchführen können. Zum Beispiel das Anziehen von lockeren Schrauben, das Ölen von Scharnieren oder das Entstopfen eines Lavabos. Auch kleine Ersatzteile muss der Mieter auf eigene Kosten ersetzen. Dazu gehören etwa Backbleche, Zahngläser, Duschschläuche oder auch Dampfabzugsfilter. Dabei gilt eine Kostengrenze von 150 bis 200 Franken. Die Altersentwertung spielt beim Ersatz dieser Gegenstände keine Rolle.
Alle über den kleinen Unterhalt hinausgehenden Arbeiten muss der Vermieter bezahlen. Das gilt auch für potenziell gefährliche Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten (Reinigung der Dachrinne etc.). Wenn etwa der Geschirrspüler kaputtgeht oder der Kühlschrank nicht mehr funktioniert, braucht es einen Fachmann. Für eine grössere Reparatur oder Arbeit muss der Mieter immer zuerst die Hausverwaltung informieren. Diese bietet dann in Absprache mit dem Mieter einen Fachmann oder Handwerker auf. Aber Achtung: Die Verwaltung kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn sie nicht benachrichtigt wurde und man auf eigene Faust einen Handwerker aufgeboten hat.
In deinem Fall hast du die Hausverwaltung informiert. Sie hat offensichtlich erkannt, dass für die Reparatur ein Fachmann nötig ist. Deshalb bist du nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Suche das Gespräch mit der Verwaltung. Beharrt sie auf ihrem Standpunkt, richte dich schriftlich per eingeschriebenen Brief an sie. Nützt das immer noch nichts, kannst du dich an eine Schlichtungsbehörde oder den Mieterverband wenden.
Viele Grüsse von Comparis.ch