Das aargauische Verwaltungsgericht bejahte in seinem Entscheid vom 9. August 2016 erneut die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Es begründet dies namentlich mit der − gegenwärtig noch unbehandelten – schweren Persönlichkeitsstörung von Kris v.O., der daraus resultierenden Gefahr für Dritte sowie seiner dringenden Therapiebedürftigkeit.
Diese Begründung hat inzwischen auch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2016 vollumfänglich bestätigt.
Kris V. hatte 2009 in Sessa TI die damals 17-jährige Boi mit einem Holzscheit erschlagen, damals war er selber erst 16 Jahre alt. Aufgrund ausgewerteter Handy-Daten hatte die Polizei den Schweizer im August 2009 zum Verschwinden der Jugendlichen befragt. Ihre Überreste wurden später im Juni 2010, zehn Monate nach dem Verschwinden, in Sessa aufgefunden. Wenig später wurde der Jugendliche an seinem Wohnort im Aargau verhaftet.
Das Jugendgericht Baden verurteilte den Aargauer 2013 wegen Mordes zur Höchststrafe im Jugendrecht. Er wurde zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren und zu einer geschlossenen Unterbringung verurteilt. Weil die jugendstrafrechtlichen Massnahmen bis zum Erreichen des 22. Altersjahres befristet sind, wurde der Mann im Frühling 2015 auf Antrag der Jugendanwaltschaft fürsorgerisch untergebracht.
Dagegen wehrte sich der Mörder auf dem Rechtsweg, es folgte ein Hin und Her. Im Februar wies das Aargauer Verwaltungsgericht die Beschwerde des Mannes gegen die fürsorgerische Unterbringung ab.