Ein Berner Spital hat sich geweigert, einen getauften Zeugen Jehovas zu operieren, weil der Patient im Notfall eine Bluttransfusion abgelehnt hätte. Das bernische Obergericht kommt nun zum Schluss, dass das Spital kein Gesetz verletzt hat.
Der Zeuge Jehovas litt an einer Diskushernie und wurde von einem Arzt zur Operation bei einem bernischen Listenspital angemeldet. Der Arzt vermerkte auf dem Anmeldeformular unter anderem, dass sein Patient Zeuge Jehovas sei.
Einige Tage vor dem Operationstermin traf sich der Patient mit dem Anästhesisten zu einem Aufklärungsgespräch über den bevorstehenden Eingriff. Dabei wurde dem Patienten eine vom Spital eigens für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verfasste Einverständniserklärung vorgelegt. Darin sollte festgehalten werden, dass die Ärzte im Notfall Bluttransfusionen durchführen dürfen.
Weil der Patient dies aber ablehnte, verweigerte ihm das Spital die Operation. Das Spital stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht bereit einen Patienten im Notfall verbluten zu lassen. Die Berufsethik verlange, dass Ärzte grundsätzlich alles unternehmen, um ein Menschenleben zu retten.
Der Patient hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass bei seinem routinemässigen Eingriff aus medizinischer Sicht kein Grund bestanden habe, eine Bluttransfusion auch nur in Erwägung zu ziehen. Ihm sei die Behandlung nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund seiner religiösen Überzeugung verweigert worden.
Aus der geringen Wahrscheinlichkeit einer Bluttransfusion dürfe nicht geschlossen werden, dass das Spital keine medizinischen Gründe für seinen Entscheid gehabt habe. Dies geht aus einem Urteil des Obergerichts hervor, über das die «Berner Zeitung» am Freitag berichtete.
Bei einem operativen Eingriff müssten vielmehr auch wenig wahrscheinliche Notfallszenarien einkalkuliert werden. Die Einverständniserklärung habe das Spital augenscheinlich auch nicht für den reibungslosen Normalfall geschaffen, sondern für ein lebensbedrohliches Worst-Case-Szenario.*
Rassendiskriminierung erkannte das Obergericht in seinem Urteil nicht. Diese würde dann vorliegen, wenn das Spital seine Leistungen einzelnen Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu den gleichen Bedingungen verweigert, wie sie diese der Allgemeinheit anbiete. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu, da der Zeuge Jehovas für die Operation bestimmte Bedingungen vorgegeben habe.
Im weiteren macht das Obergericht auch geltend, dass ein Spital bei planbaren Eingriffen, wie eben einer Diskushernie-Operation, die Freiheit habe zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen es eine Behandlung durchführt. Zeugen Jehovas hätten bei solchen operativen Eingriffen keinen unbedingten Anspruch auf «blutlose» Chirurgie.
Die Klinik habe ausserdem nicht erreichen wollen, dass der Zeuge Jehovas von seinem Glauben abrücke. Vielmehr habe das Spital die Mediziner davor bewahren wollen, dass sie in einem Notfall gezwungen gewesen wären, eine mögliche und sinnvolle Massnahme unterlassen zu müssen. Das Obergericht lehnte die Beschwerde des Patienten in allen Punkten ab.
Gut ging für den Patienten hingegen der medizinische Teil der Geschichte aus. Er fand rasch ein anderes Spital, das die Operation in seinem Sinn am gewünschten Termin durchführte. (sda)
*Der Anwalt des Patienten legt Wert auf folgende Feststellungen: Der Beschluss des Obergerichtshinterlässt den Eindruck, als ob das Gericht einen Entscheid in der Sache gefällt hat. Dies ist abernicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat dem Patienten den Rechtsweg komplett verweigert. Beidem fraglichen Beschluss ging es einzig um die Frage, ob eine Untersuchung eröffnet werden sollte,nämlich zur Frage, ob das Spital diskriminiert hat. Vorliegend wollte der Arzt behandeln. Auch wollteder Patient keine Sonderbehandlung, sondern eine übliche Dekompression der Bandscheibe, wie inallen anderen Fällen – nämlich ohne Bluttransfusion. In diesem Verfahren stellte sich also die Frage,ob die administrative Spitalleitung dem behandlungswilligen Arzt und einer bestimmtenBevölkerungsgruppe die Behandlung verbieten darf. Es ging nicht um die Frage, ob ein Dilemmazwischen dem Gewissen des Arztes und jenem des Patienten bestand, denn der Arzt wolltebehandeln und hat den Patienten in einem anderen Spital tatsächlich erfolgreich und ohneBluttransfusion operiert. Entscheidend ist also einzig die Frage, ob das Spital dembehandlungswilligen Arzt und bestimmten Patienten die medizinisch indizierte Operation verbietendarf. Die Sache ist nun beim Bundesgericht hängig. Es bleibt abzuwarten, wie das höchstrichterlicheUrteil ausfällt.Zu guter Letzt sei Folgendes bemerkt: In einem Rechtsstaat ist es sehr heikel, wenn das Spital demArzt ein Gewissen vorzuschreiben versucht, denn ein kollektives Gewissen gibt es in einemRechtsstaat nicht. Es ist ein Widerspruch in sich, weil die verfassungsmässig garantierteGewissensfreiheit immer individuell ist.