Ab Ende Mai beginnt für die Hochzeits-Branche die Umsatzstärkste Zeit. Diese ist nun wegen der Coronavirus-Pandemie aber in Gefahr. Viele Brautpaare sind verunsichert und wissen nicht, ob sie ihre Heirat verschieben sollen oder nicht. Übrig bleiben nicht zu letzt auch einige rechtliche Fragen.
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Es sollte der schönste Tag des Lebens werden: Der Termin in der Kirche oder im Standesamt steht fest, die Location ist reserviert, das Kleid beim italienischen Designer bestellt und die Blumenbuketts schon ausgesucht. Nun haben aber die Massnahmen des Bundes zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz diese Hochzeitspläne zumindest vorerst auf Eis gelegt. Magier, Band und Fotograf sind jetzt auf Stand-by.
Auch die standesamtliche Trauung ist derzeit nicht ganz so einfach: In der Stadt Zürich etwa ist sie derzeit nur im Stadthaus möglich. In den auswärtigen Lokalen finden bis mindestens Ende April keine Trauungen statt. Im Stadthaus dürfen zudem bloss die Trauzeugen anwesend sein, und im Trauzimmer wurde eine Plexiglasscheibe installiert.
Wenn alle Vorbereitungen für das grosse Fest bereits getroffen sind, dieses aber ausfallen muss - muss das Brautpaar dann für die Kosten aufkommen? Man müsse dabei zwischen zwei Kategorien unterscheiden, sagt Florian Roth von Walder Wyss AG Rechtsanwälte.
Zum einen gibt es Leistungen, die wegen der verordneten Schliessung oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht erbracht werden können:
In diesem Fall würden sowohl Dienstleistende als auch Konsumierende von ihren jeweiligen Pflichten befreit, wegen «Unmöglichkeit der Vertragserfüllung». Das Restaurant kann und muss keinen Raum und kein Essen zur Verfügung stellen, das Brautpaar muss aber auch nicht bezahlen.
Trotzdem bezahlt werden muss bei Leistungen, die bereits vor der Hochzeit erbracht wurden oder noch erbracht werden können, auch wenn sie dem Konsumenten –in der jetzigen Situation – keinen Nutzen bringen:
Der Anwalt geht aber davon aus, dass die Dienstleister in der Regel kurzfristige Stornierungen oder die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt anbieten. Denn sie hätten ja «ein wirtschaftliches Interesse an einer kundengerechten Dienstleistung».
Wenn eine Hochzeit wegen dem Veranstaltungsverbot nicht stattfinden kann, muss der Konsument die für die Hochzeit gemieteten Lokalitäten laut Obligationenrecht grundsätzlich zwar nicht bezahlen, in der Praxis sollte man sich aber, wenn immer möglich, auf einvernehmliche Lösungen einigen, sagt Florian Schmidt-Gabain von Nobel & Hug Rechtsanwälte.
Wegen der Einmaligkeit und Aussergewöhnlichkeit der Coronavirus-Situation sei nicht ganz ausgeschlossen, dass ein Teil der Miete oder Honorare trotzdem geschuldet ist: «Die Überlegung dahinter ist, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, müssten die negativen Folgen grossflächiger und langandauernder Krisen wie der Coronavirus-Krise nur durch eine Vertragsseite getragen werden», sagt Schmidt-Gabain.
Die Situation ist nicht nur ein Desaster für heiratswillige Paare, besonders die kleinsten Unternehmen der Hochzeitsbranche trifft die Situation hart. «Umsatzeinbussen machen sich bereits bemerkbar», sagt auch die Hochzeitsplanerin Fabienne Joss aus Wetzikon.
Würde das Veranstaltungsverbot über den 26. April hinaus noch verlängert, würde sich das sicherlich nochmals akzentuieren. «Auch das Fehlen von neuen Aufträgen für die nächste Saison 2021 ist deutlich spürbar und wird auch bei uns Spuren hinterlassen.»
Kunden hätten bei ihr grundsätzlich das Recht, den Vertrag aufzulösen, sagt Joss. «Auch bei der Verschiebung des Hochzeitstages sind wir zurzeit kulant mit der Handhabung.» Wichtig sei, fair und individuell mit den Dienstleistenden über eine Verschiebung zu diskutieren. (adi/awp/sda)