Schweiz
Migration

Hassan Kiko kann nicht ausgeschafft werden

Auch wenn es Natalie Rickli nicht wahrhaben will: Ausbrecher Hassan Kiko hätte auch mit der DSI nicht ausgeschafft werden können

11.02.2016, 16:4512.02.2016, 22:43
Auf der Flucht: Aufseherin Angela Magdici und Häftling Hassan Kiko.
Auf der Flucht: Aufseherin Angela Magdici und Häftling Hassan Kiko.
Bild:

Der Verlauf der Durchsetzungs-Initiative gehe von einem Ja ins Nein, prophezeite Claude Longchamps vom Forschungsinstituts GfS Bern bei der letzten Umfrage. Es sei noch immer eine Protestwelle möglich, die das Ja hält. «Aber dafür braucht es ein überraschendes Ereignis, das die Diskussionen zehn Tage bis zwei Wochen prägt.»

Ist die spektakuläre Flucht des Syrers und Vergewaltigers Hassan Kiko aus dem Gefängnis Dietikon dieses überraschende Ereignis?

Für SVP-Nationalrätin Natalie Rickli offenbar ja:

«Liebe fanatische DSI-Gegner: Wahrscheinlich darf man auch auf diesen Vergewaltiger nicht aufmerksam machen, ohne dass gesagt wird, das sei ein Einzelfall und pfui Abstimmungspropaganda?»
Natalie Rickli
quelle: facebook

Die Durchsetzungs-Initiative ändert am Fall Hassan Kiko NICHTS:

1. Ein Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt ist, wird nach Verbüssen der Strafe schon nach heutiger Gesetzeslage des Landes verwiesen. In der Regel reicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Kiko wurde zu vier Jahren verurteilt.

2. In Kikos Heimatland Syrien können derzeit keine Wegweisungen vollzogen werden, da die Sicherheitslage vor Ort dies nicht erlaubt. In vier Jahren, wenn Kiko seine Strafe abgesessen hat, mag es anders aussehen. Oder auch nicht. Auch auf die Vollzugsthematik hat die Duchsetzungs-Initiative keinerlei Einfluss.

Würde Kiko jetzt aus dem Gefängnis entlassen und eine freiwillige Ausreise nach Syrien verweigern, müsste er ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ein Nothilfe-Dasein fristen, bis eine Zwangsausschaffung möglich wäre. Nothilfe besteht aus einer einfachen Unterkunft, Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung. Ziel ist, die betroffene Person mit der Zeit zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen.

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