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Manchmal würde man am liebsten einfach mal dem Chef die Meinung geigen. Die meisten von uns können sich aber beherrschen. Nicht so ein Angestellter im Kanton Thurgau. Nach wochenlangen Streitereien im Herbst 2013 warf er seinem Werkstattchef dieses eine Schimpfwort an den Kopf, das alles veränderte: «Arschloch».
Das Unternehmen schickte den Arbeiter daraufhin nach Hause und lud ihn einige Tage später zu einem Gespräch mit dem Geschäftsführer und dem Werkstattchef ein, wie das «St.Galler Tagblatt» schreibt. Das Gespräch endete mit einer Abmahnung, die beide Seiten unterschrieben. In dieser warfen die Vorgesetzten dem Angestellten die Störung des Betriebsfriedens und eine mangelhafte Arbeitsweise vor. Würde keine Besserung eintreten, würden ihm «Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis» drohen, hiess es im Papier. Sie gaben ihm damit noch eine Chance – so schien es aber nur.
Am nächsten Tag erlebte der Angestellte sein blaues Wunder in Form des Blauen Briefs – der Betrieb kündigte ihm fristlos.Im Kündigungsschreiben hiess es, der Mann habe sich nicht für seine Beschimpfung entschuldigt. Der Mann bestreitet das.
Nun zeigt sich: Gleich drei Instanzen beurteilen die fristlose Kündigung als unzulässig. Das Bezirksgericht Frauenfeld, das Obergericht des Kantons Thurgau und jetzt auch das Bundesgericht gehen davon aus, dass das Unternehmen den Arbeiter trotz des Kraftausdrucks Mitte November 2013 bloss abgemahnt hatte und dass es deshalb nicht zulässig war, den Arbeiter am Folgetag fristlos zu entlassen.
Der Betrieb muss dem Mann nun 26'098 Franken Entschädigung zahlen. (rwy)