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Arbeitslose Taggeldbezüger werden künftig noch mehr an die Kandare genommen. Wer Bewerbungen verschlampt oder Termine nicht einhält, darf bestraft werden. Aber auch kleinere Unachtsamkeiten können einem Arbeitslosen schon gewaltige Einbussen einbrocken, wie ein Bundesgerichtsentscheid zeigt. Auslöser ist ein Fall im Kanton Thurgau, wie das «St.Galler Tagblatt» schreibt.
Ein Arbeitsvermittlungszentrum hatte einen Arbeitslosen angewiesen, sich innert drei Tagen bei einem Betrieb als Werkstattleiter zu bewerben. Das tat der Mann auch. Er schrieb eine Bewerbung und verschickte diese per E-Mail innerhalb der gesetzten Frist. Doch passierte ihm ein fataler Fehler: Er vertippte sich bei der Adresse und schrieb buewin.ch statt bluewin.ch. Erst fünf Tage danach bemerkte der Arbeitslose den Fehler – wegen einer Fehlermeldung, die auf sein E-Mail folgte – und sandte die Bewerbung noch einmal ab.
Alles nützte nichts. Das Arbeitsvermittlungszentrum hatte dafür gar kein Verständnis. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau strich dem Mann daraufhin die Taggelder für 31 Tage. Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und ging vors Thurgauer Verwaltungsgericht. Dies gab ihm teilweise recht und reduzierte die Dauer der Taggelder-Einstellung auf 18 Tage.
Der Arbeitslose zog den Fall weiter vors Bundesgericht – und scheiterte grandios. Dieses sieht das Arbeitsamt im Recht, zumal der Mann die Adressangabe hätte kontrollieren sollen. Weiter tadelte es, dieser hätte sich beim potenziellen Arbeitgeber nach dem Erhalt seiner Bewerbung erkundigen müssen. (rwy)