Am 18. Oktober 1940 um 2 Uhr wurde Hans Vollenweider in Sarnen durch die Guillotine hingerichtet. Der Zürcher hatte 1939 einen Obwaldner Polizisten erschossen. Zwei weitere Morde in den Kantonen Zürich und Zug, die ebenfalls von Vollenweider begangen worden sind, waren allerdings nicht Teil dieses Urteils. Das Ende von Hans Vollenweider war die letzte Vollstreckung eines zivilrechtlichen Todesurteils in der Schweiz.
Hans Vollenweider, 1908 in Zürich geboren, verbrachte eine unaufgeregte Kindheit. Allerdings wuchs er in ärmlichen Verhältnissen auf, und als er sich nach einer kaufmännischen Ausbildung und mehreren Stellen als Angestellter selbstständig machte, verlor er nach kurzer Zeit all seine Ersparnisse. Eine geplante Entführung und ein versuchter Banküberfall waren danach der Beginn seiner kriminellen Laufbahn. Nach Ablauf seiner Gefängnisstrafe wurde Vollenweider jedoch wegen Rückfallgefahr nicht entlassen, sondern in Verwahrungshaft gesetzt. Er sollte weitere drei Jahre im Gefängnis verbringen. Von seinem ersten Urlaub im Juni 1939 kehrte der Zürcher jedoch nicht mehr zurück. In der Folge ermordet er innert kurzer Zeit drei Menschen.
Das Strafrecht fiel 1939 noch vollständig in die Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund wurde Hans Vollenweider «nur» für die Ermordung des jungen Obwaldner Polizisten Alois von Moos verurteilt und hingerichtet. Die Tötungen des Chauffeurs Hermann Zwyssig im Kanton Zug und des Postbeamten Emil Stoll in Zürich waren nicht Teil des Verfahrens, obwohl Vollenweider beide Taten gestanden hatte.
Bei der Frage, welcher Kanton für die strafrechtliche Beurteilung des Falls zuständig sei, erhitzten sich die Gemüter. In Zürich war die Todesstrafe bereits 1869 abgeschafft worden. Deshalb wurde der Fall von Obwalden an den Kanton Zug abgeschoben, welcher ebenfalls Hinrichtungen vollzog. Die Zuger befanden sich jedoch nicht für zuständig, weil Hans Vollenweider nun plötzlich behauptete, Hermann Zwyssig im Kanton Bern ermordet zu haben. Offensichtlich war ihm bewusst, dass eine Verurteilung in Zug ebenfalls den Tod bedeutet hätte. Blieben also nur die Justizsysteme von Zürich oder Obwalden.
Erst mit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs am 1. Januar 1942 wurde die Todesstrafe für zivile Vergehen landesweit abgeschafft. Das war für Hans Vollenweider zu spät. Zwar wäre eine lebenslange Haft bei einer Verurteilung im Kanton Zürich schon vorher möglich gewesen, doch Obwalden stellte sich genau aus diesem Grund gegen eine Auslieferung. Im Gegenzug hätten die Zürcher ihren Strafanspruch wegen der Ermordung des Postbeamten Emil Stoll ebenfalls an die Zentralschweizer abtreten können. Das wollten sie jedoch nur tun, wenn diese auf die Todesstrafe verzichtet hätten. Das war jedoch nicht im Sinn der Obwaldner Justiz weshalb Hans Vollenweider letztlich alleine wegen der Tötung des Polizisten Alois von Moos enthauptet wurde. Die beiden anderen Taten wurden ihm aus verfahrenstechnischen Gründen nicht angelastet, obwohl er sie den Untersuchungsbehörden eindeutig gestanden hatte.
Ha, häts jetzt nicht gedacht.