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Bundesgericht entscheidet, Unternehmen können Bussen nicht von den Steuern abziehen

Bundesgericht entscheidet, Unternehmen können Bussen nicht von den Steuern abziehen

12.10.2016, 12:0012.10.2016, 12:23
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Wie jeder Normalsterbliche können auch Juristische Personen Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter steuerlich nicht abziehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und damit eine Beschwerde des kantonalen Steueramtes Zürich gutgeheissen.

Das Bundesgericht begründet seinen am Mittwoch publizierten Entscheid damit, dass eine Busse keine direkte Folge der Geschäftstätigkeit einer juristischen Person sei.

Einen Abzug können die Unternehmen gemäss Lausanner Richtern nur vornehmen, wenn mit einer verhängten Sanktion ein unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft werde. Eine Abschöpfung habe keinen Strafcharakter, sondern diene dazu, den korrekten Zustand wieder herzustellen.

Busse für Kartelltätigkeit

Im konkreten Fall hatten die kantonalen Vorinstanzen bei einem Zürcher Treuhandunternehmen einen Abzug von rund 460'000 Franken gutgeheissen. Die Aktiengesellschaft war 2009 von der Europäischen Kommission mit einer Busse von 348'000 Euro belegt worden.

Grund dafür waren administrative Tätigkeiten, die das Unternehmen im Umfeld von Kartellabsprachen verrichtet hatte. Die Rückstellungen für die Busse zog die AG steuerlich von ihrem Reingewinn ab.

Daraus wird nun aber nichts. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass ein entsprechender Abzug zur Folge hätte, dass ein Teil der dem Unternehmen auferlegten Busse mittelbar vom Gemeinwesen getragen würde.

Damit würde die strafende Wirkung der Sanktion unterlaufen. Dies sei unerwünscht und nicht im Sinne der Einheit der Rechtsordnung.

Keine Privilegierung

Ausserdem würde die Abzugsfähigkeit von Bussen gemäss Lausanner Richtern zu paradoxen Situationen führen: So könnte es sein, dass ein Unternehmen bezahlte Bestechungsgelder aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht abziehen dürfe, eine verhängte Busse für eine begangene Bestechung jedoch schon.

Das Bundesgericht weist in seinem Entscheid darauf hin, dass auch selbständige natürliche Personen Bussen nicht steuerlich in Abzug bringen könnten. Wäre dies bei juristischen Personen erlaubt, würden letztere privilegiert.

Weiter hält das Gericht fest, dass das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der Nichtabzugsfähigkeit von Bussen nicht verletzt werde.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung zurückgewiesen. Das kantonale Gericht wird untersuchen müssen, ob die gegen die Treuhandfirma verhängte Busse ausschliesslich strafenden Charakter hat oder ob sie allenfalls auch einen (abzugsfähigen) Gewinnabschöpfungsanteil enthält. (whr/sda)

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