In der Statistik werden sie unter der Rubrik «Abgänge» erfasst: Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Im vergangenen Jahr gab es 1317 solche Fälle im Aargau (siehe Tabelle unten), wie Zahlen des kantonalen Amts für Migration und Integration zeigen.
Nur ein kleiner Teil der abgewiesenen Asylbewerber verlässt den Aargau aber wirklich. Im letzten Jahr reisten 243 Betroffene freiwillig aus, 135 wurden ausgeschafft. 939 abgewiesene Asylbewerber wurden indes als «unkontrollierte Abgänge» registriert.
Dies ist die höchste Zahl von «unkontrollierten Abgängen» in den letzten zehn Jahren. Im Klartext: Mehr als 70 Prozent der Betroffenen mit einem negativen Asylentscheid tauchten im Jahr 2016 im Aargau unter.
Wie liesse sich dies verhindern? Auf der Website des Kantons heisst es zu Zwangsmassnahmen bei Ausschaffungen unter anderem: «Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein gesetzlich vorgesehener Haftgrund gegeben ist.»
Doris Richner, Juristin beim kantonalen Migrationsamt, erklärt auf Anfrage: «Generell ist festzuhalten, dass nach geltender Rechtslage nicht jeder abgewiesene Asylsuchende in Administrativhaft versetzt werden kann.»
Die Ausschaffungshaft könne nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzugs angeordnet werden, sofern dieser in absehbarer Zeit möglich ist. In jedem Fall müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftanordnung erfüllt sein, hält sie fest.
Zu den gesetzlichen Haftgründen zählen unter anderem: Die Weigerung, die Identität offen zu legen, die Verletzung eines Rayonverbots, die Gefahr des Untertauchens sowie die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Richner sagt: «Bei allen Haftanordnungen muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwingend berücksichtigt werden.»
Zuständig für die Anordnung von Administrativhaft bei abgewiesenen Asylbewerbern ist das kantonale Migrationsamt. Eine solche Haftanordnung muss innert 96 Stunden vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Die maximale Dauer der Administrativhaft beträgt sechs Monate.
Sie kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings um zwölf Monate verlängert werden. Richner erläutert: «Das Gesetz verlangt, dass Ausschaffungshäftlinge getrennt von Strafgefangenen unterzubringen sind.» Aargauer Ausschaffungshäftlinge sind in der Regel im Ausschaffungsgefängnis Aarau oder dann im Flughafen-Gefängnis Zürich untergebracht.
Personen, die erfolglos ein Asylverfahren durchliefen und in der Folge aus der Schweiz weggewiesen wurden, ist nach geltender Rechtslage die Möglichkeit der selbstständigen Ausreise per Linienflug zu geben. Dabei erfolgen die Anreise zum Flughafen und der Einstieg ins Flugzeug selbstständig.
Sind die betroffenen Personen nicht zu einer selbstständigen Ausreise bereit, besteht die Möglichkeit einer polizeilichen Begleitung zum Flughafen und bis zum Einstieg ins Flugzeug, allenfalls nach Anordnung einer Ausschaffungshaft. Vereitelt eine weggewiesene Person durch renitentes Verhalten die Ausreise, wird als nächste Stufe eine polizeiliche Begleitung für einen Linienflug organisiert.
Hierbei bringen zwei bis drei Polizisten die Ausreisepflichtigen zum Flughafen und begleiten diese anschliessend auf dem Flug bis zur Ankunft im Zielland. Scheitert auch diese Form der Ausschaffung am renitenten Verhalten der Person, wird sie beim Staatssekretariat für Migration für einen Sonderflug angemeldet.
(aargauerzeitung.ch)