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Islam

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten zum Fall des Abu Ramadan.

Der Bieler Imam Abu Ramadan.
Der Bieler Imam Abu Ramadan.bild:flickr/islamrat

Wird der Bieler Hassprediger nun ausgeschafft?

Der Fall des Bieler Imams ist komplex. Es ist gut möglich, dass er in der Schweiz bleiben kann. Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten zum Fall des Abu Ramadan.
26.08.2017, 22:0927.08.2017, 09:03
antonio fumagalli / nordwestschweiz

Wer ist Abu Ramadan und was wird ihm vorgeworfen?

Der 64-jährige Libyer soll in der Bieler Ar’Rahman-Moschee gegen Andersgläubige gehetzt haben. Dies ergaben Recherchen des «Tages-Anzeigers» und von SRF. Er reiste 1998 als Flüchtling in die Schweiz ein, erhielt 2001 den Asylstatus und soll während 13 Jahren 600'000 Franken Sozialhilfe bezogen haben. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis).

Warum entziehen ihm die Behörden nicht einfach das Aufenthaltsrecht?

Der Fall ist komplex. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat ihm Anfang August die Flüchtlingseigenschaft entzogen, weil er mehrmals in sein Heimatland zurückgereist war. Während 30 Tagen kann er dagegen rekurrieren – ob dies bereits geschehen ist, kommentiert das SEM nicht. Unabhängig davon behält er den C-Ausweis vorerst, dafür ist der Kanton Bern zuständig.

Bei Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Dazu gehört insbesondere die öffentliche Billigung von Terror-Taten, die Werbung dafür oder die Aufstachelung zu Hass gegen Teile der Bevölkerung, wie das Berner Amt für Migration und Personenstand (MIP) mitteilt. Noch ungeklärt ist, ob Ramadan diese Straftatbestände erfüllt.

Wird Abu Ramadan dann ausgeschafft?

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist in der Regel mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz verbunden. Die Hürden dafür sind jedoch hoch: «Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Anordnung der Wegweisung sind insbesondere das bisherige Verhalten in der Schweiz, der Grad der Integration, die verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sowie die effektiven Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen», schreibt das MIP.

Nimmt Libyen seine Staatsbürger überhaupt zurück?

Gemäss SEM funktioniert die migrationsrechtliche Zusammenarbeit mit Libyen grundsätzlich. Die Praxis zeigt aber, dass kaum je Personen an den nordafrikanischen Staat überstellt werden. 2017 und 2016 gab es je eine Rückführung nach Libyen, 2015 gar keine (hinzu kommen jeweils rund ein Dutzend selbstständige Ausreisen).

«Jeder Fall wird einzeln überprüft. Eine Rückführung muss zumutbar und rechtlich zulässig sein», sagt Martin Reichlin vom SEM. Die Zahlen muss man allerdings im Verhältnis sehen – Ende Juli dieses Jahres lebten gerade mal 577 Libyer in der Schweiz.

Wie reagiert Biel auf den Fall?

Anfang September nimmt in Biel eine niederschwellige Anlaufstelle für die Prävention von Gewalt und Extremismus den Betrieb auf. Die Planungsarbeiten liefen allerdings un abhängig vom aktuellen Fall. Biel will damit früher Kenntnis kriegen, wenn sich Personen radikalisieren.

Eine Strafklage gegen Abu Ramadan wird Biel höchstwahrscheinlich nicht einreichen, wie die Abteilung für öffentliche Sicherheit auf Anfrage mitteilt. Dies, weil die ihm vorgewor fenen Delikte von Amtes wegen verfolgt werden müssen.

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