Eine Polizistin in Schaffhausen ist angezeigt worden, weil sie einen Mann wegen des muslimischen Grusses «Allahu akbar» verzeigte. Die Staatsanwaltschaft ist nun zum Schluss gekommen, dass die Beamtin damit nicht gegen die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung verstossen hat.
Der Fall erhielt Anfang Januar mediale Aufmerksamkeit: Ein Schweizer türkischer Herkunft grüsste in Schaffhausen eine andere Person mit «Allahu akbar». Eine Polizistin hörte das und verzeigte den Mann wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
20min.ch berichtete damals über die Geschichte. Gestützt auf diesen Medienbericht zeigte eine dritte Partei die Polizistin wegen Rassendiskriminierung an. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen beschloss nun, kein Verfahren gegen die Polizistin zu eröffnen, wie sie am Montag mitteilte.
Gegen die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung verstösst, wer öffentlich wegen Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung gegen Andere aufruft. Für die Erfüllung des Strafbestandes ist laut der Staatsanwaltschaft das Handeln in der Öffentlichkeit zwingend.
Das sei hier aber nicht der Fall. Die Polizistin habe lediglich über ihre Wahrnehmungen einen Rapport an die Stadtpolizei Schaffhausen erstattet. Und der Rapport sei nicht an eine breite Öffentlichkeit gegangen. Der Tatbestand des Aufrufes zur Rassendiskriminierung sei somit «eindeutig nicht erfüllt».
Der Entscheid betrifft ausschliesslich den Vorwurf der Rassendiskriminierung, wie der Leitende Staatsanwalt Peter Sticher auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA ausführte. Ob das Aussprechen des muslimischen Grusses tatsächlich öffentliches Ärgernis errege, sei eine andere, nicht einfache Frage. Es komme dabei auf die Umstände an.
Mit dieser Frage befasste sich die Staatsanwaltschaft aber nicht. Der verzeigte Mann bezahlte die Busse, womit diese rechtskräftig wurde. (sda)