Bislang waren Schweizer Händler gegenüber ausländischen Anbietern bei Online-Bestellungen benachteiligt. Bei einem jährlichen Umsatz von 100'000 Franken mussten hier ansässige Versandhändler auch auf Lieferungen mit niedrigem Wert Mehrwertsteuer bezahlen. Die Steuerpflicht galt hingegen nicht für ausländische Unternehmen bei Bestellungen von bis zu 200 Franken, wie der Tages-Anzeiger berichtet.
Am 1. Januar trat ein neues Mehrwertsteuergesetz für sämtliche Internetbestellungen in Kraft. Konkret: Je nach Art der Produkte wird ein Zuschlag von bis zu 5 Franken berechnet – die Kosten tragen die Konsumenten. Für Bücher, Zeitschriften, Nahrungsmittel und Medikamente werden vom Warenwert 2.5 Prozent Abgaben erhoben. Artikel wie Kleider, Spielzeuge und Ladekabel werden mit dem regulären Satz von 7.7 Prozent besteuert.
Der Bund rechnet dank der neuen Gesetzgebung mit Mehreinnahmen von jährlich 20 Millionen Franken. Tatsächlich dürfte diese Zahl weiter anwachsen. So haben sich Kleinbestellungen aus dem Ausland in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt – durchschnittlich sind es heute 120'000 pro Tag.
Das neue Gesetz bringt für ausländische Versandhändler einen zusätzlichen Aufwand mit sich. Deshalb hat sich Amazon.com Ende Dezember bereits aus dem Schweizer Markt zurückgezogen – mit Ausnahme von digitalen Gütern wie E-Books oder Apps wird nicht mehr in die Schweiz geliefert.
Unachtsamkeiten ausländischer Lieferanten könnten sich für Schweizer Konsumenten negativ auswirken. So müssen diese auf der Adressetikette des Empfängers ihre Mehrwertsteuer-Nummer vermerken. Sollte der Hinweis vergessen gehen, zahlt der Empfänger die Mehrwertsteuer gleich doppelt. Denn: Ohne Vermerk schlagen Lieferdienste – wie beispielsweise die Post, DHL oder UPS – die Steuer zusätzlich auf den Preis auf, obwohl diese darin schon inbegriffen ist.
Die Chancen einer Rückzahlung sind allerdings gering. Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Zollverwaltung würden Konsumenten für zu viel bezahlte Mehrwertsteuern nicht entschädigen. Laut dem Tages-Anzeiger würde einem Konsumenten nicht viel übrig bleiben, als den Verlust hinzunehmen oder privatrechtlich gegen den Lieferanten vorzugehen.
Es empfiehlt sich vor einem Online-Kauf genau zu prüfen, woher die Ware geliefert wird. Stammt sie aus dem Ausland, sollte man sicherstellen, dass die Mehrwertsteuer des Ursprungslandes abgezogen und die Schweizerische Steuer korrekt erhoben wird. Zudem muss die jeweilige Mehrwertsteuer-Nummer auf den Zollunterlagen korrekt deklariert werden. (vom)