Das Thema ist nicht neu, aber es bewegt die Leute: Einkaufstouristen aus der Schweiz, die sich beim Einkauf ennet der Grenze unrechtmässig einen Vorteil erschummeln. Nach einer Mitteilung, dass der deutsche Zoll wieder Sanktionen gegen Schweizer Einkaufstouristen, die sich bei der Mehrwertsteuer illegale Einnahmen erschwindeln wollten, verhängt hat, gingen die Emotionen hoch.
In Briefen und in Onlineforen verschafften Leser ihrem Ärger Luft. «Hier gehts um Betrüger, nicht um normale Einkaufstouristen», lauteten die einen Kommentare. «Viele Schweizer wissen offenbar, wie man sich im Ausland beliebt macht. Zum Fremdschämen», finden andere.
Wer sich am Übergang erwischen lässt, wird mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bussgeldverfahren bestraft. Laut Michael Hauck vom zuständigen Hauptzollamt Waldshut-Tiengen, lag die Anzahl der eingeleiteten Bussgeldverfahren – innerhalb desselben Zeitraums – im niedrigen zweistelligen Bereich.
Beispiele für die gängigen Tricks bei der Mehrwertsteuer: Ein Schweizer kauft eine Ware in Wirklichkeit für einen Freund in Deutschland und lässt sich dafür den Ausfuhrschein beim Zoll abstempeln. Später kann die Rückerstattung im Laden verlangt werden, obwohl die Ware nie in die Schweiz eingeführt wurde. Planmässig wurde damit die Mehrwertsteuer-Rückerstattung missbraucht. Der Kostenvorteil geht an den deutschen Freund oder wird unter beiden Beteiligten aufgeteilt.
Ein anderer Trick, der Kopfschütteln auslöst, besteht darin, Kassenbons aus Papierkörben zu sammeln. Im betreffenden Geschäft wird dann mit einer Ausrede ein Ausfuhrschein verlangt, der dem Zoll zum Abstempeln vorgezeigt werden kann. Die Mehrwertsteuer wird dann beim nächsten Einkauf im jeweiligen Laden kassiert.
Angesichts des hohen Aufkommens am Grenzübergang in Waldshut können Zöllner nur mit Stichproben kontrollieren, ob die betreffenden Waren ausgeführt wurden oder ein Betrug vorliegt. Doch selbst dann, wenn ein Schwindel entdeckt wurde, war seit 2012 keine rechtliche Grundlage gegeben, um den Tatverdächtigen zu belangen.
Das hatte einen rein formaljuristischen Grund: Die Strafverfolgung wurde durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausgehebelt, nachdem ein Beschuldigter aus der Schweiz mithilfe eines Waldshuter Rechtsanwalts geklagt hatte. Der bis dahin in solchen Fällen angewandte Tatbestand der sogenannten «mittelbaren Falschbeurkundung» durfte nicht länger angezeigt werden.
Seit letzten Sommer hat der Zoll die Rechtsgrundlage wieder, die benötigt wird, damit Täuschungsversuche wieder angezeigt werden können. «Die Hauptzollämter wurden durch entsprechende Verfügungen der Generalzolldirektion auf die Ahndungsmöglichkeiten hingewiesen», sagt Hauck. Es komme häufig vor, dass Einkaufstouristen die auf dem Ausfuhrkassenzettel aufgeführten Waren nicht im Kofferraum haben oder eine niedrigere Anzahl der eingeführten Waren angeben.
Im Jahr 2016 wurden im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Singen 11.23 Millionen Ausfuhrkassenzettel vorgelegt. «Es muss sich jedoch jeder Käufer vor Augen halten, dass er von einer solchen Kontrolle selbst betroffen sein kann,» sagt Michael Hauck.