Der Anbieter eines Internetzugangs ist nicht dazu verpflichtet, den Zugriff auf Internet-Seiten mit kostenlos zugänglich gemachten Filmen zu sperren. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen die Swisscom abgewiesen.
Praesens-Film hatte 2015 gegen die Swisscom geklagt und verlangt, dass diese als Access Provider ihren Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die ihrer Meinung nach unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können.
Die Filmgesellschaft verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage 2017 ab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts gemäss einem am Mittwoch publizierten Entscheid ab. Damit die Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste sie laut dem Bundesgericht als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das sei aber nicht der Fall.
Die Lausanner Richter stellten fest, dass zunächst keine Urheberrechtsverletzung der Nutzer vorliege, die die Filme über den von der Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum weltweiten Internet konsumierten. Die Begründung des Gerichts: Das Urheberrechtsgesetz lasse diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde.
Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, die die Filme auf dem Internet zugänglich machten, das Urheberrecht verletzten, stellt das Bundesgericht fest.
Der Swisscom könne indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Sie biete lediglich einen Zugang zum weltweiten Internet an. Die Filme würden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten seien weder Kunden der Swisscom noch stünden sie sonst in einer Beziehung zu ihr, schreibt das Bundesgericht.
Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt würden. Eine Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre laut dem Bundesgericht durch den Gesetzgeber zu treffen. (oli/sda)