Aus der Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrte Kosovaren sollen ihre AHV- oder IV-Rente wieder erhalten. Der Bundesrat hat am Freitag seine Botschaft zu einem neuen Abkommen zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Mit diesem Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und Kosovo nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder geregelt. Inhaltlich entspricht die Vereinbarung den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards.
Kosovo ist der einzige Nachfolgestaat Jugoslawiens, mit dem die Schweiz bis anhin keine vertraglichen Beziehungen im Sozialversicherungsbereich unterhält. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen wird im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr angewendet.
Kosovarische Staatsangehörige erhalten daher derzeit schweizerische AHV- und IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt. Anstelle von Alters- oder Hinterlassenenrenten konnte auf Wunsch die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangt werden.
Kosovarische Staatsangehörige im Rentenalter, welche die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangt haben, können ab Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens die Rentenzahlung ins Ausland beantragen. Es können jedoch keine rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor April 2010 geltend gemacht werden.
Das Abkommen wurde zwischen der Schweiz und Kosovo ausgehandelt und am 8. Juni 2018 unterzeichnet. Damit es in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten der Vertragsstaaten genehmigt werden. (aeg/sda)