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Zum Christentum konvertiert: Dennoch darf die Schweiz Iraner wegweisen

Zum Christentum konvertiert:  Dennoch darf die Schweiz Iraner wegweisen

19.12.2017, 11:5219.12.2017, 12:04
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass ein in der Schweiz zum Christentum konvertierter iranischer Asylbewerber in seine Heimat weggewiesen werden darf. Das Gericht geht davon aus, dass dem 35-jährigen Mann im Iran keine Strafe droht.

Der Gerichtshof begründet seinen am Dienstag gefällten Entscheid damit, dass es sich bei dem Betroffenen um ein gewöhnliches Mitglied der christlichen Gemeinde handle. Da er sich nicht exponiert habe, sei er den heimischen Behörden wohl nicht bekannt.

Zweifel an der Konversion

Damit bestätigt der EGMR die Sicht der Schweizer Behörden. Sie hatten zwar Zweifel an der Konversion des Iraners geäussert. Dies war aber nicht der Grund für die Abweisung des Asylgesuchs und den Entscheid der Wegweisung. Somit hat die Schweiz nicht gegen das in der Menschenrechtskonvention festgehaltene Recht auf Leben und das Verbot der Folter verstossen, wie es der Asylsuchende vor dem EGMR geltend gemacht hatte.

Der heute 35-jährige Iraner war 2009 in die Schweiz eingereist, wo er sogleich ein Asylgesuch stellte. Er machte damals geltend, dass er anlässlich der Präsidentenwahlen an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb festgenommen worden sei. Nach seiner Flucht habe er das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen können. Ein Gericht habe ihn in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von 36 Monaten verurteilt.

Zweites Asylgesuch abgelehnt

Das Asylgesuch wurde im Februar 2013 abgelehnt. Die Behörden verfügten die Wegweisung des Iraners in seine Heimat. Dieser stellte noch im gleichen Jahr unter einem anderen Namen ein zweites Asylgesuch. Er brachte neu vor, dass er in der Schweiz zum Christentum konvertiert und ein aktives Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde sei.

Wegen seines christlichen Glaubens sei er im Iran gefährdet. Aus diesem Grund ersuchte der Iraner um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Auch dieses Mal lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Nicht exponiert

Das Bundesverwaltungsgericht folgte in seinem Urteil der Begründung des SEM. Dieses hielt fest, aus den Akten gehe kein besonders exponiertes religiöses Engagement des Beschwerdeführers hervor. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden wegen seiner Konversion besonders aufgefallen wäre.

Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass dem Iraner in seinem Heimatland mit «beachtlicher Wahrscheinlichkeit» eine gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

(whr/sda)

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