Der Serbe hatte im September 2011 in seinem Heimatland eine Schweizerin geheiratet. Anfang 2012 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Drei Jahre später zog der Serbe aus der ehelichen Wohnung aus. Im Mai 2015 teilte die Ehefrau dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, aus dem Facebook-Konto ihres Gatten gehe hervor, dass dieser seit eineinhalb Jahren in Kroatien eine Freundin habe, mit der er seit bald einem Jahr verlobt sei.
Gestützt auf diese Angaben, wurden die Behörden aktiv. Nach Prüfung des Facebook-Profils verfügte das Aargauer Migrationsamt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Serben nicht verlängert wird. Gleichzeitig setzte das Amt eine Ausreisefrist an. Der Mann wehrte sich dagegen bis zum Bundesgericht.
In seiner Beschwerde wirft er den Aargauer Behörden vor, der Entzug der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Er gehe nicht nur einer Arbeit nach, zahle seine Rechnungen pünktlich und sei nicht von der Fürsorge abhängig, sondern sei auch drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden müsse.
Gesetzlich hat ein Ausländer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mehr als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet und erfolgreich integriert ist. Zudem müssen wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in unserem Land vorliegen. Nach den Aargauer Migrationsbehörden ist auch das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es im konkreten Fall bereits an der geforderten dreijährigen Ehedauer mangelt.
Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht allein die Ehedauer, sondern vielmehr auch der Ehewille massgebend ist. Ist dieser Ehewille vor Ablauf von drei Jahren erloschen und wohnen die Eheleute nur noch der Form halber zusammen, ist die gesetzliche Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben.
Da der Serbe, wie dem Facebook-Profil zu entnehmen ist, im Oktober 2014 eine aussereheliche Beziehung geführt und, wegen Streitigkeiten oft bei Freunden übernachtet hatte und bereits 20 Tage nach Ablauf der geforderten Mindestdauer des ehelichen Zusammenlebens aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, schloss die Aargauer Migrationsbehörde zu Recht auf einen ab 2014 fehlenden Ehewillen. Der Serbe muss nun die Schweiz verlassen. Dass er immer noch mit der Schweizerin verheiratet ist, spielt dabei keine Rolle. (aargauerzeitung.ch)