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Unlautere Recherche: Presserat heisst Beschwerde gegen «SonntagsBlick» gut

Unlautere Recherche: Presserat heisst Beschwerde gegen «SonntagsBlick» gut

13.07.2016, 16:3413.07.2016, 17:01
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Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die Zeitung «SonntagsBlick» wegen unlauterer Recherche gut geheissen. Im Fall des Artikels «Sozial-Irrsinn! Familie kostet 60'000 Franken im Monat» habe die Journalistin die betroffene Familie über das Ziel der Recherche getäuscht.

Der Newsroom des Ringier-Verlages, in dem auch der «SonntagsBlick» betreut wird.
Der Newsroom des Ringier-Verlages, in dem auch der «SonntagsBlick» betreut wird.
Bild: KEYSTONE

Mit dem Artikel habe der «SonntagsBlick» die Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, schreibt der Schweizer Presserat in einer Stellungnahme vom Mittwoch. Die Ziffer verlangt von Journalisten, sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden zu bedienen.

In dem Artikel, der am 14. September 2014 veröffentlicht worden war, berichtete der «SonntagsBlick» über eine eritreische Familie, deren Betreuung ihre Wohngemeinde im Kanton Zürich 60'000 Franken monatlich kostet. Gegen den Artikel reichte die Sozialarbeitsfirma SolidHelp beim Presserat Beschwerde ein.

Als Informantin «benutzt»

SolidHelp begründete die Beschwerde damit, die Journalistin habe die im Artikel erwähnte Mutter der eritreischen Familie als Informantin «benutzt». Vier der sieben Kinder sind in einem Heim fremdplatziert worden. Die Journalistin habe vorgegeben, der Mutter zu helfen, die Kinder zurückzubekommen. Der Artikel selbst gehe jedoch in keiner Weise auf das Thema der eventuell ungerechtfertigten Fremdplatzierung der Kinder ein.

Der Presserat beschäftigt sich mit den Schattenseiten des Schweizer Jounalismus.
Der Presserat beschäftigt sich mit den Schattenseiten des Schweizer Jounalismus.Bild: KEYSTONE

Als Beleg führte die Beschwerdeführerin drei SMS der Journalistin an die Mutter an. Die Autorin des Artikels gibt sich darin als Journalistin zu erkennen und teilt der Frau mit, ihr helfen zu können, die Kinder zurückzubekommen.

Ziel der Recherche nennen

Aus dem Lauterkeitsgebot der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» und der dazu gehörigen Richtlinie 4.1 leitet der Presserat ab, dass der Journalist das Ziel der Recherche – wenn auch nicht deren Details – klar nennen soll. Insbesondere verpönt seien «Fishing expeditions», mittels derer unter Vorgabe eines anderen Recherchezwecks versucht werde, an brisante Informationen heranzukommen.

In einer Stellungnahme schrieb der «SonntagsBlick», SolidHelp sei die Firma, welche die Familie betreue, erwähne dies jedoch in der Beschwerde nicht. Der Presserat hält fest, die Zeitung gehe in der Stellungnahme aber nicht auf die SMS-Kommunikation ein und mache auch nicht geltend, es lägen andere SMS vor, mittels derer die Mutter über den Recherchezweck informiert worden wäre.

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Für den Presserat sei es offensichtlich, dass die Autorin via die Frage der Fremdplatzierung von vier Kindern an Informationen über die Betreuungsleistungen für die Familie herankommen wollte. Dies widerspreche eklatant dem berufsethischen Fairnessgebot und verletze das Lauterkeitsgebot, heisst es in der Stellungnahme.

(sda)

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2 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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TheRabbit
13.07.2016 16:52registriert Mai 2014
Und die Auswirkungen gleich Null. Der Presserat hat leider keine Macht.
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2
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