Der Übernachtungsmarktplatz Airbnb gehört zu den Aushängeschildern der sogenannten Sharing Economy. Das Prinzip: Auf der Onlineplattform können Privatpersonen ihre Wohnungen zur Untermiete anbieten – von einer Übernachtung bis zur längerfristigen Bleibe. Vor allem in einer Messestadt wie Basel eine lukrative Möglichkeit für einen finanziellen Zustupf. Viele Bewohner vermieten etwa während der Uhren- und Schmuckmesse oder der Art Basel ihre Wohnungen zu teilweise absurd hohen Preisen. Und entsprechend viele Wohnungsvermittlungsportale zu Basel gibt es im Netz.
Doch analog zum Fahrvermittlungsdienst Uber bewegen sich auch Airbnb und vergleichbare Anbieter in einem rechtlichen Graubereich. Dies zeigt ein aktueller Fall, der vor dem Basler Verwaltungsgericht hängig ist. Dabei geht es um einen Zürcher Geschäftsmann, welcher in insgesamt fünf Basler Immobilien die Wohnungen professionell über ein eigenes Internetportal zur Kurzmiete anbietet. Die Wohnungen kosten zwischen 55 (Doppelzimmer mit Gemeinschaftsbad) und 110 Franken (3,5 Zimmer Appartement) pro Tag.
Für zwei seiner Immobilien kassierte der Mann im Mai 2015 einen Rüffel vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Eine solche Nutzung sei gewerblich und bedürfe deshalb ein entsprechendes Baugesuch, hielt das Amt fest. Der Mann erhob Einspruch, und die Fälle kamen vor die Baurekurskommission.
Auch diese stellte fest, dass die beabsichtigte Nutzung «eine baubewilligungspflichtige Zweckentfremdung» darstelle und gab dem Amt recht. Der Mann zog einen der Fälle weiter vors Verwaltungsgericht. Dessen Urteil dürfte für Airbnb und vergleichbare Onlineportale wegweisend sein.
Dabei spielt eine Basler Eigenart eine wichtige Rolle. Früher galten Hotels juristisch gesehen als Wohnen. Entsprechend unbürokratisch konnte beispielsweise ein Bed and Breakfast-Betrieb eröffnet werden. Mit dem neuen Wohnraumfördergesetz, das im September 2013 von der Basler Bevölkerung angenommen worden war, änderte sich dies.
Hotel- und vergleichbare Betriebe gelten nun als Gewerbe und benötigen eine entsprechende Bewilligung. Die Überlegung dahinter: Oft kann ein Vermieter mehr damit verdienen, wenn er eine Wohnung kurzfristig zu höheren Preisen vergibt als wenn er diese langfristig zum Marktpreis vermietet. Dies heizt die Wohnungsknappheit in der Stadt weiter an.
Streng ausgelegt könnte der Entscheid der Baurekurskommission jeden Basler betreffen, der schon einmal während der Baselworld oder der Art seine Wohnung vermietet hat. Denn damit wird diese – wenn auch für einen beschränkten Zeitraum – unerlaubt gewerblich genutzt. Faktisch dürfte sich aber in diesem Bereich der gesunde Menschenverstand durchsetzen. Dies zeigt zumindest die Argumentation der Baurekurskommission. Die Hauptfrage, welche diese in den beiden Fällen auszuloten versucht hat, ist: Wie weit geht wohnen? Wo beginnt das Hotel?
Dabei sprechen in den zwei Fällen eine Reihe von Gründen gegen den Vermieter: So sind etwa die Wohnungen und Briefkästen nummeriert und nicht namentlich angeschrieben. Die Schlüssel können unpersönlich mit PIN-Code über einen digitalen Schlüsselkasten bezogen werden. Die Kellerabteile standen praktisch allesamt leer.
Eine Besichtigung der Wohnungen verweigerte der Vermieter anfänglich. Schliesslich präsentierte er ein unpersönlich eingerichtetes Appartement. In der Wohnung fiel den Mitgliedern der Baurekurskommission unter anderem ein Informationsschreiben auf mit Hinweisen zu Check-out, Rauchverbot und dem Passwort für das WLAN. Auch Reinigung und Wäsche wird für die Mieter erledigt. Selbst das Toilettenpapier muss man bei seinem Aufenthalt nicht selber organisieren.
Der Vermieter argumentierte gegenüber der Baurekurskommission, dass entscheidend sei, ob die Infrastruktur eine selbstständige Lebensführung ermögliche. Dann sei von einer Nutzung als Wohnung auszugehen. Eine gewerbliche Nutzung würde dagegen erst vorliegen, wenn die Räume nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, was bei ihm nicht der Fall sei.
Die Baurekurskommission hielt aber fest, dass der «Charakter der Nutzung» entscheidend sei. In den beiden zu beurteilenden Fällen handle es sich klar um eine Zweckänderung, die bewilligungspflichtig ist. Folgt das Verwaltungsgericht dieser Argumentation, könnte dies für viele Onlineplattformen das Aus bedeuten. Und für Privatpersonen, die sich während ein paar Wochen im Jahr etwas dazu verdienen wollen, zumindest ein kleines Damoklesschwert. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest. (bzbasel.ch)