Der Sommer ist da! Und mit den hohen Temperaturen hat auch wieder die Belagerung der Schweizer Gewässer begonnen. Der Sprung ins kühle Nass nach Feierabend gehört für viele Schweizer zur Jahreszeit dazu. Aber auch das Bööteln am Wochenende wollen Herr und Frau Schweizer nicht missen. Mit dem Bier- oder sonstigen Alkoholkonsum sollte man es aber nicht übertreiben. Vor allem, wenn man vorhat, auf der deutschen Seite des Rheins oder des Bodensees ein Wasserfahrzeug zu bedienen.
Die Polizei Freiburg (in Deutschland) publizierte auf Facebook eine Mitteilung, in der sie erklärte, dass man auf dem Rhein nicht alkoholisiert stand-up-paddeln darf. Im schlimmsten Fall kann man sogar seinen Führerausweis verlieren.
👮♂️Hättet ihr es gewusst ??? Mittags am Rheinufer, die Sonne brennt, die Temperaturen sind konstant hoch. Jetzt ein...
Posted by Polizei Freiburg on Tuesday, June 20, 2023
Der Rhein gilt als Schifffahrtsstrasse und auf einer solchen gelten die gleichen Regeln wie im Strassenverkehr – zumindest in Deutschland. Das Stand-Up-Paddle – kurz SUP – gilt bei unserem nördlichen Nachbarn als Wasserfahrzeug und die Führer eines solchen haben sich an die Regeln einer Schifffahrtstrasse zu halten.
Auch wichtig: Die Alkoholbegrenzung in Deutschland gilt nur auf Schifffahrtsstrassen, wenn man also in einem kleinen Teich besoffen paddeln geht, droht einem keine Gefahr – zumindest nicht von der Polizei aus. Doch wie sieht es in der Schweiz aus?
Grundsätzlich gelten auf Schweizer Gewässern in der motorisierten Schifffahrt die gleichen Regeln bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum wie im Strassenverkehr. Ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille gibt es Bussen und ab einem Wert von 0,8 Promille besteht ein Strafbestand, was einen Fahrausweisentzug nach sich zieht.
Bei SUPs und anderen Wassergefährten sieht es aber teilweise anders aus. Das Gesetz definiert nach Art. 40a Abs. 5 BSV und Art. 16 Abs. 2 lit. b-d und Abs. 2bis folgende Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss:
Dennoch gilt: Auch als Freizeitkapitän muss man fahrtauglich sein. Im Gesetz werden nur keine genauen Grenzwerte definiert. Man sollte also nicht volltrunken bööteln oder paddeln gehen, auch der eigenen Sicherheit wegen.
Wie im Wasser gibt es auch auf dem Land spezielle Regeln für nicht motorisierte Fahrzeuge.
Was viele vielleicht nicht wissen: Velofahren unter Alkoholeinfluss ist strafbar. Ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille wird man gebüsst. Anders als mit dem Auto gibt es aber keinen qualifizierten Blutalkoholwert, bei dem sofort der Führerausweis entzogen wird. Laut der Kantonspolizei Zürich kann eine Polizeistreife zudem keine Führerausweise einziehen, wenn kein ausweispflichtiges Fahrzeug involviert ist.
Wer aber gleich bei mehreren Kontrollen einen Wert von mehr als 1,6 Promille oder einmalig einen Wert von über 2,5 Promille aufweist, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Denn die Polizei geht dann von einer möglichen Alkoholabhängigkeit aus und es wird ein Bericht an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gesendet.
Bei einer verkehrsmedizinischen Gutachterstelle muss man sich dann einer Fahreignungsabklärung unterziehen. Dabei wird mit einer Haarsträhne ermittelt, ob ein schädlicher Alkoholkonsum oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt. Wenn einer der beiden Fälle gegeben ist, wird der Führerausweis eingezogen.
Laut dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und der Kantonspolizei Zürich sind bei «fahrzeugähnlichen Geräten» (Rollschuhe, Inline-Skates, Skateboards, Trottinette sowie Einräder, Laufräder und Kinderräder, Tierfuhrwerk oder Pferde) keine speziellen Grenzwerte definiert.
Wenn man jedoch eines dieser Geräte unter dem massiven Einfluss von Alkohol (über 2,5 Promille) oder Betäubungsmitteln bedient, wird man einer Fahreignungsabklärung bei einer verkehrsmedizinischen Gutachterstelle unterzogen. Was dann passiert, hängt vom Befund der Gutachterstelle ab. So bestätigte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gegenüber watson: «Der Führerausweis wird im Falle eines festgestellten schädlichen Alkoholkonsums, einer fehlenden Trennfähigkeit zwischen Fahren und Trinken oder einer Alkohol- bez. Drogenabhängigkeit entzogen.»
In extremen Fällen kann selbst einer Fussgängerin oder einem Fussgänger der Fahrausweis entzogen werden. Dafür muss aber eine Korrelation zwischen dem Alkohol- oder Drogenkonsum des Fussgängers und seiner Teilnahme am Strassenverkehr hergestellt werden.
Naja, ich behaupte mal, besoffen ins Wasser fallen senkt die Lebenserwartung enorm, vielfach auf Minuten …
Gelte ich dann als Raser und mir wird das Bike entzogen oder werde ich direkt an die Tour de Suisse geschickt?
Spass beiseite. Drink responsibly.