Toleranz mit Einbürgerungswilligen lautete das Credo des modernen Bundesstaats nach 1848. Erst nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Schweizer Einbürgerungskriterien laufend verschärft. Wer Schweizer werden wollte, musste beweisen, dass er sich «assimiliert» hat.
Der berühmte Film «Die Schweizermacher» von Rolf Lyssy karikiert dieses Klima der Abwehr in bester Manier. Seit 1990 bauen die Bundesbehörden die Hürden schrittweise wieder ab.
Der nächste Akt soll mit der Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung am 12. Februar folgen. Gelegenheit für eine kleine Geschichte des Schweizer Bürgerrechts. Stoff dazu liefert die 2008 erschienene historische Abhandlung der Berner Geschichtsprofessorin Brigitte Studer*.
Im jungen Bundesstaat gab es kein Schweizer Bürgerrecht, lediglich ein kantonales und kommunales. Man erbte das Bürgerrecht (ius sanguinis) oder erwarb es durch Einkauf. Erst mit der Verfassungsrevision von 1874 sicherte sich der Bund die Kompetenz, Kriterien der Einbürgerung auf nationaler Ebene festzulegen.
Aus heutiger Sicht interessant ist, dass das Bürgerrecht damals nicht dazu diente, Menschen zu disziplinieren, indem man ihnen das Bürgerrecht vorenthielt. Vielmehr gingen Politiker und Staatsrechtler davon aus, dass sich Einbürgerungswillige durch die Einbürgerung möglichst schnell in der Gesellschaft zurechtfinden. Eine der Bundesaufgaben war es, «Heimatlose», zumeist Fahrende, in die (sesshafte) Gemeinschaft einzugliedern. Es gab sogar Zwangseinbürgerungen.
1903 gab ein Bundesgesetz den Kantonen auch die Möglichkeit, das Bürgerrecht ab Geburt (ius solis) zu verleihen. Von diesem Recht machten die Kantone allerdings nie Gebrauch.
Rückblickend gilt der Erste Weltkrieg als entscheidende Zäsur. Das Bürgerrecht wurde mit der «Ausländerfrage» verbunden, was es auch heute noch ist. 1910 lebten rund 550'000 Ausländer in der Schweiz. Zehn Jahre später waren es nur noch 400'000. Zwar sank der Ausländeranteil, doch die Sorge um die «Überfremdung» der Schweiz nahm durch Krisen und Kriege zu. Nationalistische Kräfte sahen die Schweizer Eigenart und die nationale Existenz bedroht. Die Abwehr gegenüber dem Fremden schlug sich im Bürgerrechtsgesetz nieder. Es wurde restriktiver ausgestaltet.
Die vom Bund verlangte Wohnsitzfrist wurde 1917 von zwei auf vier, 1920 auf sechs und 1952 auf die noch heute geltenden zwölf Jahre angehoben.1917 etablierte sich auch die Idee, dass Zuwanderung eine Kontrolle braucht. Zu diesem Zwecke wurde die Fremdenpolizei geschaffen. Bis 1917 wurde die Einbürgerung immer als Mittel angesehen, um Ausländer zu «assimilieren». Nun wurde der Spiess umgedreht: Der Aspirant musste zuerst nachweisen, dass er oder sie bereits «assimiliert» war.
Als untaugliche Bürger galten Mittellose, Flüchtlinge und vor allem Juden. Auch die Heiratsregel wurde verschärft. Schweizerinnen, die durch Heirat mit einem Ausländer ihr Bürgerrecht verloren, hatten die Konsequenzen selber zu tragen. Durch die Verfassungsrevision von 1928 erhielt der Bund zudem die Kompetenz, auch Personen auszubürgern. Sie wurde zuerst gegen Scheinehen und Doppelbürger angewandt, erhielt dann aber eine politische Dimension: Der Bund konnte auch Personen mit «unschweizerischer Gesinnung» ausbürgern.
Erst das neue Bürgerrechtsgesetz von 1952, das auch heute noch in Kraft ist, gab – auf Druck von Frauenorganisationen – ein Optionsrecht für mit Ausländern verheiratete Frauen. Sie durften ihr Schweizer Bürgerrecht auch nach der Heirat behalten. Ansonsten wurden die Kriterien weiter verschärft, so wurde etwa die Eignungsprüfung festgeschrieben.
Als in der Hochkonjunktur der Sechziger- und Siebzigerjahre Arbeitskräfte aus Süd- und später auch aus Osteuropa ins Land strömten, stieg die Angst vor Überfremdung erneut. 1967 scheiterte eine Initiative der Nationalen Aktion zur Begrenzung der Einbürgerungen. Zugleich erkannten die Behörden, dass ein grosser Teil der Bevölkerung politisch nicht mitbestimmen konnte. 1983 scheiterte eine erste Vorlage zur erleichterten Einbürgerung vor dem Volk. Sie wurde bis heute nicht realisiert.
In den Neunzigerjahren wurde der Begriff der Assimilation ersetzt durch denjenigen der Integration. Sie wird gemessen anhand der Erwerbstätigkeit, der sozialen Einbindung und auch an der Sprache. Die letztere grössere Revision des Bürgerrechts fand 1992 statt.
Ehefrauen von Schweizern werden seither nicht mehr automatisch, sondern erleichtert eingebürgert. Aufgehoben wurde auch das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft. Wie zuvor schon beim Frauenstimmrecht, etablierte sich das Bundesgericht zuletzt als progressive Kraft in der Einbürgerungspolitik. Es fällte wichtige Entscheide: Seit 2003 dürfen Ausländer nicht mehr an der Urne eingebürgert werden. Kantone und Gemeinden müssen ablehnende Gesuche begründen. Entscheide an der Urne können indes nicht begründet werden, so das Bundesgericht.
2006 wurden auf Geheiss des obersten Gerichts die Gebühren massiv gesenkt, sie dürfen nur noch den administrativen Aufwand decken. Überrissene «Einkaufssummen» sind nicht mehr erlaubt. Seit 2009 müssen die Kantone Instanzen einsetzen, die Beschwerden entgegennehmen. Zudem sorgen Kantone und Gemeinden dafür, dass die Verfahren fair ablaufen und die Privatsphäre der Gesuchsteller respektiert wird. (aargauerzeitung.ch)