Das Bundesgericht hat in einem weiteren Fall festgestellt, dass die Haftbedingungen im Gefängnis Champ-Dollon der Menschenrechtskonvention widersprachen. Es hat die Beschwerde eines Drogenhändlers teilweise gutgeheissen, der während 136 Hafttagen weniger als vier Quadratmeter für sich beanspruchen konnte.
Der Betroffene war zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Nun wird der Fall an die Genfer Justiz zurückgewiesen. Sie muss über die Konsequenzen entscheiden, die der Verstoss gegen die Menschenrechte des Inhaftierten hat. Die Konvention verbietet Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Die erste Nacht im Gefängnis Champ-Dollon verbrachte der Verurteilte im April 2014 mit zwei weiteren Inhaftierten in einer rund zehn Quadratmeter grossen Zelle. In der Folge wurde der Mann in eine Zelle verlegt, in der kaum bessere räumliche Verhältnisse herrschten. Diese Situation blieb bis im September 2014 bestehen.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht bestritt der Inhaftierte eine besondere Schwere seiner Taten und beantragte eine Reduktion seiner Strafe von vier auf drei Jahre. Zudem stellte er den Antrag, das Strafmass wegen der ungenügenden Haftbedingungen um fünfeinhalb Monate zu senken.
Das Bundesgericht hat in seinem am Dienstag publizierten Urteil entschieden, dass der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Lausanner Richter rügen damit nicht das erste Mal die Haftbedingungen in Champ-Dollon.
Bereits vergangenen November hatten sie die Beschwerden von zwei Gefangenen gutgeheissen, weil diesen jeweils weniger als vier Quadratmeter Fläche zur Verfügung standen. Um das Platzproblem zu lösen, hat Genf den Bau von weiterem Gefängnisraum beschlossen. (whr/sda)