Richter als Deutschlehrer: Das Zürcher Verwaltungsgericht musste sich mit einem schlecht benoteten Aufsatz eines Sechstklässlers auseinandersetzen. Der Schüler aus dem Kanton Zürich hatte im März die Aufnahmeprüfung für das Langzeitgymnasium aufgrund der Note 2, die er für einen Aufsatz bekam, nicht bestanden. Seine Eltern rekurrierten dagegen und wollten ihm so doch noch den Weg ins Gymi ermöglichen. Die Zürcher Bildungsdirektion erhörte sie jedoch nicht.
Die Eltern gelangten deshalb mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Sie wollten die Kantonsschule per Gerichtsbeschluss verpflichten, ihren Sohn ab dem Schuljahr 2016/2017 aufzunehmen oder zumindest die Bildungsdirektion anweisen, den Deutsch-Aufsatz mindestens mit der Note 3.0 zu bewerten. Damit hätte der Schüler die Aufnahmeprüfung bestanden.
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Pult der Text schliesslich landete, gab den beschwerdeführenden Eltern teilweise Recht. Es setzte sich unter anderem mit dem Aufsatz des Schülers auseinander. Anscheinend ging es darin um einen alten Hut, der auf einem Dachboden aufbewahrt wird. Die Prüflinge hatten die Aufgabe, darum herum eine Geschichte zu konstruieren.
Für die Lehrer war klar: Der Schüler hat mit seinem Aufsatz «den an ihn gestellten Auftrag in so hohem Masse nicht erfüllt, dass sein Werk sozusagen aus dem Kriterienraster hinausfällt». Das Einzige, das berücksichtigt wurde, sei der Titel gewesen.
Das Gericht schreibt in seinem Urteil, dass die Herangehensweise des Schülers etwas unkonventionell war und deshalb erheblich von derjenigen der anderen Schüler abwich. Man könne daraus aber nicht schliessen, dass er die Aufgabenstellung vollständig missachtet habe.
Der Vorwurf, der Schüler habe das Aufsatzthema vollständig verfehlt, sei deshalb nicht haltbar und damit willkürlich. Die Benotung des Aufsatzes sei rechtswidrig.
Den Aufsatz selber zu benoten – soweit ging das Gericht dann wegen mangelnder Fachkompetenz dennoch nicht. Vielmehr wies sie die Angelegenheit an die Kantonsschule zurück, damit diese den Aufsatz neu benote und entscheide, ob der Schüler die Aufnahmeprüfung bestanden habe.
Zudem muss die Kantonsschule die Gerichtskosten von rund 2000 Franken übernehmen und den Eltern eine Parteientschädigung von 1500 Franken bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (whr/sda)