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Aarauer Chefarzt-Affäre: Kein Strafverfahren eröffnet

Aarauer Chefarzt-Affäre: Warum die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnet hat

Strafrechtlich hat der Chefarzt vom Kantonsspital Aarau, der die Rechnungen manipulierte, derzeit nichts zu befürchten. Die Staatsanwaltschaft erklärt, warum kein Strafverfahren eröffnet wurde.
31.08.2018, 09:57
Fabian Hägler / az Aargauer Zeitung
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Das Kantonsspital Aarau.Bild: KEYSTONE

Urkundenfälschung, Veruntreuung, gar Betrug: Dies alles sind mögliche Straftatbestände, die für das Verhalten des Chefarztes infrage kommen könnten, der am Kantonsspital Aarau mehr als 500 Rechnungen manipuliert hat. Für juristische Laien ist es nur schwer verständlich, dass es nicht strafbar sein soll, wenn ein Arzt auf seinen Namen abrechnet, obwohl er die verrechnete Leistung gar nicht erbracht hat.

Doch die Staatsanwaltschaft befand, das Verhalten des Chefarztes sei strafrechtlich nicht relevant und eröffnete kein Verfahren gegen ihn. Jean-Pierre Gallati, Rechtsanwalt und SVP-Fraktionschef im Grossen Rat, sagt dazu: «Dass die Staatsanwaltschaft nicht aktiv wurde, ist wohl auf mangelnde Dokumentation zurückzuführen.» Gallati betont, allein schon die öffentlich bekannten Fakten im Manipulationsfall seien brisant.

Fiona Strebel, Sprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, hält auf Anfrage der AZ fest, es sei keine Strafanzeige erstattet worden. Der Regierungsrat habe den Fall nicht der Staatsanwaltschaft übergeben, «sondern nur um eine Einschätzung gefragt, ob allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte». Für die Vorabklärungen, ob von Amtes wegen ein Verfahren zu eröffnen wäre, standen der Staatsanwaltschaft laut der Sprecherin «beide Revisionsberichte vollständig zur Verfügung». Darin kommen die externen Prüfer zum Schluss, der Chefarzt habe in 507 Fällen falsch abgerechnet und die Häufigkeit deute auf ein systematisches Vorgehen hin.

Dennoch kam die kantonale Staatsanwaltschaft, die die Abklärungen vorgenommen hat, laut Strebel zum Schluss, «dass die Faktenlage nicht ausreicht, um einen rechtsgenügenden Anfangsverdacht zu begründen». Dies insbesondere deshalb, weil die Revisionsgesellschaft«ihre Feststellungen aus verschiedenen Gründen erheblich eingeschränkt hatte». Strebel sagt weiter, diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft beruhte auf der Informationsbasis vom Herbst des vergangenen Jahres. Es sei selbstverständlich nicht ausgeschlossen, «dass sich bei weiteren und zusätzlichen Unterlagen oder Informationen eine andere strafrechtliche Beurteilung ergeben könnte».

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4 Kommentare
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Simon Probst
31.08.2018 10:28registriert März 2018
heisst das im umkehrschluss, dass dies gängige praxis ist? ein schelm wer böses denkt! lasst uns nächstes jahr doch 8% mehr KK-Prämien zahlen, bitte :)
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