Die Schweizerische Post sieht sich zunehmend mit Kundenreklamationen zu Paketverlusten konfrontiert. Ein Grund für den Paketverlust ist unter anderen, dass zugestellte Päckli, die nicht in den Milchkasten passen, kurzerhand vor dem Hauseingang deponiert werden – und dort entwendet.
Die Ombudsfrau für die Post teilte dem Tages-Anzeiger mit, dass der Anstieg der Beschwerden damit zu tun habe, dass die Zahl der Pakete sich massiv erhöht hat. In der Schweiz ist der Umsatz im Online- und Versandhandel laut dem Marktforschungsinstitut GFK seit 2010 um rund 50 Prozent gestiegen.
Post-Sprecher Oliver Flüeler erklärte dem «Tages-Anzeiger», dass für die Paketboten grundsätzlich die Regel bestehe, dass Pakete, die nicht in den Milchkasten passen würden, schriftlich im Briefkasten avisiert und auf der nächsten Poststelle oder beim Paketautomaten durch den Kunden abgeholt werden müssen.
Flüeler ergänzt, dass sich jedoch die Kundenbedürfnisse in Zeiten der beruflichen Flexibilität, unregelmässiger Arbeitszeiten und der heute üblichen Mobilität geändert hätten. So sei es für viele Kunden ärgerlich, wenn sie den Abholschein im Briefkasten fänden und dann extra zur Post laufen müssten. Das würde die Zeitersparnis und die Flexibilität, die durch das Onlineshopping bestehe, reduzieren. Darum gebe die Post ihren Paketboten die Erlaubnis in der Paketzustellung flexibler zu sein.
So könne der Pöstler die Situation vor Ort selber einschätzen und das Paket in Einzelfällen vor dem Hauseingang deponieren. Dies ermöglicht es dem Kunden ohne Umstände zu seinem Paket zu kommen.
Bei der Hinterlegung gebe es laut Flüeler jedoch gewisse Spielregeln. Je nach Situation deponieren die Postboten die Pakete, die nicht ins Milchfach passen würden, vor der Tür an einem sicheren Ort, der nicht direkt einsehbar sei und wenig frequentiert werde. Die Zusteller würden häufig durch ihre Erfahrung ihre Kunden kennen und wissen, ob diese eine Deponierung schätzen oder nicht.
Laut der Stiftung für Konsumentenschutz hafte die Post für nicht eingeschriebene Pakete nur bis zu einem Betrag von 500 Franken. Marianne Sonder, Ombudsfrau der Post, beruft sich im Artikel des «Tages-Anzeigers» auf Ziffer 2.5.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Privatkunden. Dort ist geschrieben, dass neben dem Empfänger demnach alle im selben Haus anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt seien.
Bei einem Diebstahl vor der Haustür rät die Post auf eine Strafanzeige wegen Diebstahls. Sie verweist darauf, dass die Haftung nach Transportvertrag gelte. Die Haftung sei nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Deponieren eines Paketes vor einer Haustür falle nach dem Erachten der Ombudsfrau nicht darunter.
(nfr)