Der Rupperswiler Thomas N. soll kurz vor Weihnachten 2015 vier Menschen ermordet haben. Er steht diese Woche vor dem Bezirksgericht in Lenzburg.
Claude D. tötete 1998 seine damalige Freundin. Rund 15 Jahre später mordete er erneut. Er entführte im Mai 2013 die 19-Jährige Marie, tötete sie und liess ihre Leiche im freiburgischen Châtonnaye zurück.
Solche Täter sollen nie mehr freikommen, findet eine grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung. Dementsprechend sprachen sich 2004 56,2 Prozent der Stimmbürger für die lebenslange Verwahrung aus.
Schweizer Richter haben insgesamt drei Möglichkeiten – neben dem Aussprechen des Strafmasses – Straftäter zu verwahren und somit die Bevölkerung vor ihnen zu schützen.
Seit einer Volksabstimmung 2004 ist die lebenslange Verwahrung in der Bundesverfassung geregelt. Die Absicht: Extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter sollen ihr Leben lang weggesperrt werden können. Eine frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub sind dabei ausgeschlossen.
Doch bislang hat das Bundesgericht noch keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen, sondern jeweils den Entscheid der Vorinstanz rückgängig gemacht. Zuletzt vergangene Woche beim Straftäter Claude D.
Der Grund: Laut Gesetz muss dazu feststehen, dass ein Täter dauerhaft nicht therapierbar sein wird. Doch eine solche Voraussage ist schwierig. Vor allem bei Straftätern, die noch jung sind. Dies trifft auf Claude D., wie auch auf Thomas N. zu, die beide bei der Tat jünger als 40 Jahre alt waren.
Derzeit wird in der Schweiz nur ein Straftäter lebenslänglich verwahrt: Mike A., der ein Callgirl tötete. Dies liegt aber wohl auch daran, dass der Straftäter das Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden nicht an die nächsthöhere Instanz weitergezogen hat. Dies begründete Mike A. gegenüber der «Zeit» wie folgt: «Ich wollte mir dieses Theater ein zweites Mal ersparen.»
Wird ein Straftäter ordentlich verwahrt, so ist es noch möglich, dass er eines Tages wieder frei kommt. Denn es muss jährlich geprüft werden, ob die Verwahrung noch gerechtfertigt ist.
Dennoch: In den allermeisten Fällen kommen die Verwahrten nicht mehr auf freien Fuss. Eine neue Studie von Thomas Freytag und Aimée Zermatten zeigt, dass jährlich im Schnitt 2 Prozent der ordentlich Verwahrten bedingt entlassen werden. Anders ausgedrückt: Zwischen 2004 und 2017 sind 27 Straftäter aus der ordentlichen Verwahrung freigekommen. Bei den meisten weil sie alt oder körperlich krank waren, wie der SonntagsBlick berichtete. Damit kann deren Rückfallgefahr nahezu ausgeschlossen werden.
Die Luzerner Kantonsrichterin Marianne Heer kritisiert gegenüber dem Tages-Anzeiger die sehr restriktive Praxis. «Das kommt einer Todesstrafe gleich und ist nicht für alle Verwahrten angemessen.»
Am häufigsten sprechen Richter die sogenannte kleine Verwahrung aus. Dies ist nichts anderes als eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Diese wird dann verhängt, wenn die Tat mit einer psychischen Erkrankung im Zusammenhang steht. Das Ziel: Vor einer allfälligen Freilassung soll die psychische Störung therapiert und dadurch die Rückfallgefahr minimiert werden. Dazu wird die Haftstrafe zugunsten der therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
Der dadurch erfolgte Freiheitsentzug darf höchstens fünf Jahre dauern, kann aber vom Gericht um jeweils bis zu fünf weitere Jahren verlängert werden.