Ein Torhüter hat bei einem 4.-Liga-Fussballmatch in Henau SG einen gegnerischen Stürmer am Knie getroffen und schwer verletzt. Der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil verurteilte ihn am Mittwoch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe.
Der Richter sprach von einer «krassen Spielregelverletzung» des Torhüters. Indem er den heranstürmenden gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein mit den Stollen seines Fussballschuhs auf Kniehöhe getroffen habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Sport beinhalte immer Gefahren, erklärte der Richter. Mit dem Urteil gelte es aber eine Grenze zu setzen zwischen erlaubter Härte und dem nicht mehr Erlaubten. «Das nützt, wie ich hoffe, dem Fussball.» Die bedingte Geldstrafe legte der Richter auf zehn Tagessätze zu 30 Franken fest, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Dem verletzten Stürmer muss der Verurteilte gut 6000 Franken Schadenersatz zahlen, mit einem Nachklagevormerk für allfällige weitere Kosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine allfällige Genugtuungszahlung wurde auf den zivilen Gerichtsweg verwiesen.
Die folgenschwere Szene hatte sich im Mai 2016 beim Spiel FC Henau 2 gegen den FC Wil 1900 (Breitensport) ereignet. Nach einem Konter prallten der Wiler Goalie und ein Stürmer des FC Henau im Strafraum heftig zusammen. Der Stürmer musste mit Knieverletzungen vom Platz getragen und ins Spital eingeliefert werden.
Der Schiedsrichter zeigte dem Torhüter die gelbe Karte und pfiff einen Elfmeter gegen Wil. Das Foul hatte ein juristisches Nachspiel: Der verletzte Stürmer, der am Knie operiert werden musste und mehrere Monate lang arbeitsunfähig war, zeigte seinen Gegenspieler wegen fahrlässiger Körperverletzung an.
Sein Anwalt sprach von einer brutalen Attacke «im Kung-Fu-Stil». Der Torhüter habe die Grenze eines «normalen» Fouls überschritten und die Spielregeln in grober Weise verletzt. «Jeder Hobbysportler und jeder Junior weiss, dass er seinen Gegner verletzten kann, wenn er so einsteigt», sagte der Anwalt.
Der Torhüter hätte dafür die rote Karte erhalten müssen. Dass der Schiedsrichter ihn nur mit einer gelben Karte verwarnt habe, sei irrelevant. Der gefoulte Spieler sei wegen der schweren Verletzung bis heute beruflich und in der Freizeit eingeschränkt, er könne nicht mehr Fussball spielen.
Der Verteidiger forderte einen Freispruch und eine Abweisung der Ansprüche des Klägers. Er schilderte den Vorfall ganz anders: Es habe sich um einen «unglücklichen Zusammenstoss» gehandelt, dem Torhüter sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe nur das gemacht, was seine Aufgabe sei, nämlich Tore verhindern.
Die Aussagen der beteiligten Spieler, der Trainer und des Schiedsrichters seien widersprüchlich, sagte der Verteidiger. Der Angeklagte sei vor dem Tor flach über den Boden gerutscht, in den Ball und in seinen Gegner. Der Stürmer hätte stoppen müssen, denn er habe keine Chance gehabt, an den Ball zu kommen.
Solche Fouls und Verletzungen gehörten zum Grundrisiko des Fussballs, das die Spieler bewusst in Kauf nähmen. Eine Verurteilung würde dem Sport schaden, gab der Verteidiger zu bedenken. Man dürfe «die Jungen nicht unnötig kriminalisieren».
Der Staatsanwalt forderte zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Busse von 100 Franken. Die Verletzung wäre vermeidbar gewesen, sagte er. Der Torhüter hätte mit den Händen voran in Richtung Ball hechten oder aber einen Torschuss zulassen können. Ein Freispruch wäre ein «Freipass für übelste Fouls». (sda)