Das Hallenbad in Meggen LU ist öffentlich zugänglich. Allerdings nicht für Asylsuchende. Die Gemeinde hat ein neues Reglement eingeführt. Im entsprechenden Protokoll, das der Zeitung «SonntagsBlick» vorliegt, steht: «Aufgrund der Grösse des Beckens und der sehr beschränkten Platzverhältnisse können maximal drei Asylsuchende gleichzeitig den Eintritt lösen und sich im Hallenbad aufhalten.»
Ein Asylbetreuer, der mit mehreren Syrern ins Hallenbad wollte, wurde vom Bademeister aufgehalten. «Es kann doch nicht sein, dass man eine gewisse Bevölkerungsgruppe ausschliesst, nur damit die anderen Platz haben. Das sind Zustände wie im Apartheidsregime», sagt er im «SonntagsBlick».
Markus Schefer, Staatsrechtsprofessor an der Uni Basel, ist überzeugt: «Die Regelung verstösst gegen das Diskriminierungsverbot der Schweizer Verfassung und ist somit rechtswidrig.»
Die Gemeinde widerspricht. «Die Einschränkung erfolgt einzig aus dem Grund, weil das Hallenbad auf dem Schulareal steht und dieses als sensible Zone definiert wurde, wo sich Asylsuchende nicht aufhalten sollen», sagt Sozialvorsteherin Mirjam Müller-Bodmer (53) im «SonntagsBlick». Solche sensiblen Zonen würden auch in vielen anderen Gemeinden durchgesetzt.