Die heutige Verhandlung im Fall Rupperswil war eine kurze Sache. Um 8 Uhr hat Oberrichter Jann Six die Verhandlung eröffnet, um 11.45 Uhr, nach nur 30 Minuten Beratung, das Urteil verkündet.
Das Obergericht hat die Berufung des Beschuldigten abgewiesen und die ordentliche Verwahrung bestätigt. Die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme wurde aufgehoben. Ausserdem hat das Gericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen verhängt.
Zum Prozess vor Obergericht ist es nur gekommen, weil Renate Senn, Verteidigerin des Vierfachmörders, gegen das Urteil des Bezirkgerichts Lenzburg Berufung eingelegt hat. Thomas N. hat sich gegen die ordentliche Verwahrung gewehrt.
Die Staatsanwältin hätte das Urteil des Bezirksgerichts akzeptiert, nutzte aber die Möglichkeit der Anschlussberufung. Sie verlangte neben einer lebenslänglichen Verwahrung und einem Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen, die Therapie aufzuheben.
Mit ihrem Antrag, die ambulante Massnahme zu streichen, kam Barbara Loppacher durch. Oberrichter Six begründete den Entscheid damit, dass eine Therapie immer nur dann anzuordnen sei, wenn sie die Wahrscheinlichkeit für weitere Straftaten vermindern kann. Das gelte für eine ambulante Therapie gleichermassen wie für eine stationäre. Weil die Voraussetzung für eine stationäre Therapie in diesem Fall nicht gegeben sei, sei sie es erst recht nicht für eine ambulante Massnahme, so Six.
Für Thomas N. bedeutet dieser Entscheid eine Niederlage. Während des Prozesses betonte seine Verteidigerin Renate Senn, dass Thomas N. therapiewillig sei und es ihm wichtig sei, eine Therapie machen zu können.
Diese Möglichkeit hat der Vierfachmörder nun nicht mehr - es sei denn, er zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter und die Bundesrichter gäben ihm recht.
Staatsanwältin Barbara Loppacher hat es noch einmal versucht und anstelle der ordentlichen Verwahrung eine lebenslängliche Verwahrung beantragt. Im Unterschied zur ordentlichen Verwahrung wird bei einer lebenslänglichen Verwahrung nicht regelmässig geprüft, ob der Täter noch eine Gefahr darstellt. Nur falls neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, kommt eine Entlassung infrage.
Um eine lebenslängliche Verwahrung anordnen zu können, müssen zwei Gutachter zum Schluss kommen, dass ein Täter nicht therapierbar ist. Sowohl Elmar Habermeyer als auch Josef Sachs konnten aber einen Therapieerfolg oder zumindest -fortschritt nicht ausschliessen. Deshalb habe das Obergericht von einer lebenslänglichen Verwahrung abgesehen, begründete Oberrichter Six.
Mit der lebenslänglichen Verwahrung hat sich Six schon einmal auseinandergesetzt. 2012 ordnete er im Fall Lucie diese Massnahme für den Mörder des Au-pair-Mädchens an. 2013 hob das Bundesgericht den Entscheid auf.
Die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg im März war emotional und für alle, allen voran für die Angehörigen der Opfer, aufwühlend. Im Fokus stand die grausame Tat und Thomas N., der Vierfachmörder. Die Verhandlung heute vor Obergericht war dagegen fast schon unspektakulär. Die Tat an sich spielte keine Rolle mehr, es ging nur noch um juristische Fragen. Neue Erkenntnisse gab es kaum. Die beiden Gutachter hielten an ihren Aussagen von damals fest. Staatsanwaltschaft und Verteidigung wiederholten mehr oder weniger ihre damaligen Argumente und Anträge. Thomas N. selber war nicht im Gerichtssaal. Er stellte ein Dispensationsgesuch. Dieses wurde vom Obergericht gutgeheissen.