Kopftuch im Schulzimmer: Die Verfassung sollte überdacht werden
Bei uns sorgten früher die katholischen und evangelischen Kirchen zu einem grossen Teil für den gemeinschaftlichen Kit. In den Dörfern kam der Herr Pfarrer oft vor dem Gemeindepräsident. Geistliche genossen meist mehr Anerkennung und Respekt als Politikerinnen und Politiker. Schliesslich sicherten sie den Leuten vermeintlich ein Leben nach dem Tod. Viele Eltern trachteten danach, dass ein Familienmitglied ins Kloster eintrat oder Pfarrer wurde. Der Sohn sollte die Zündschnur zum Himmel verkürzen. Sie hofften, dass damit der Bonus bei Gott oder Jesus stieg. Einfluss und Macht der Religionen waren offensichtlich. Deshalb schrieben die Staatsgründer in weiser Voraussicht den Artikel 15 in die Verfassung, der die Religionsfreiheit garantiert. Er stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Kirchen. Seither dürfen alle die Religion frei wählen. Sie können selbst entscheiden, in welche Glaubensgemeinschaft sie eintreten wollen. Und der Austritt darf jederzeit vollzogen werden.
Der Verfassungsartikel entfaltete anfänglich wenig Wirkung. Die Dominanz der christlichen Kirchen hinderte viele daran, diesen den Rücken zu kehren. Der Austritt war oft mit einer sozialen Ächtung verbunden. Es fiel in einem Dorf auf, wenn jemand plötzlich dem Gottesdienst fernblieb und nicht mehr zur Beichte ging.
Diese Zeiten sind vorbei. Heute ist die Zahl der Konfessionslosen grösser als die Mitgliederzahl der katholischen oder reformierten Kirche. Die Religionsfreiheit ist heute eine Selbstverständlichkeit. Hingegen profitieren die Glaubensgemeinschaften von der Religionsfreiheit. Werden sie öffentlich kritisiert oder als sektenhaft eingestuft, berufen sie sich auf die Verfassung oder die kantonalen Bestimmungen. Ausserdem dürfen sie vielerorts den öffentlichen Raum zu Werbezwecken – sprich Mission – benutzen. So trifft man beispielsweise an einem Samstag an der Bahnhofstrasse in Zürich mehrere religiöse Gruppen an, die auf «Seelenfang» aus sind. Viele Glaubensgemeinschaften geniessen auch Steuerprivilegien.
Kopftuch im Schulzimmer zulässig?
Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass wir die Anwendung der Religionsfreiheit überdenken müssen. Es geht um die Frage, ob religiöse Symbole in der Schule toleriert werden müssen. Exemplarisch zeigt dies der Fall an der Schule in Eschenbach SG. Eine muslimische Lehrerin durfte an der Schule Goldingen nicht unterrichten, weil sie das Kopftuch tragen wollte. Die Schulbehörden beugten sich dem Protest der Eltern und lösten den Arbeitsvertrag auf. Die SVP forderte in einer Motion, das Tragen religiös motivierter Kleidungsstücke und religiöser Symbole durch Lehrpersonen sei an öffentlichen Schulen kantonal «einheitlich zu untersagen». Das Geschäft soll im Juni im Parlament behandelt werden. Ausserdem hatten zwei Kantonsrätinnen und ein Kantonsrat Fragen bezüglich Kopftuch an die Regierung gerichtet. Sie wollten von ihr wissen, ob das Verbot für Lehrpersonen, religiöse Symbole zu tragen, mit der Religionsfreiheit zusammengeht.
Die St. Galler Regierung vertritt in seiner Antwort die Meinung, ein solches Verbot könne einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen, die in der Bundesverfassung geschützt sei. Dieser Schutz umfasse ausdrücklich auch das Tragen religiöser Kleidungsstücke, selbst innerhalb eines Dienstverhältnisses zum Staat. Wie die St. Galler Regierung zu diesem Schluss kommt, ist schwer nachvollziehbar. Man fragt sich, auf welche gesetzliche Grundlagen er sich dabei beruft.
Der Staat und seine Institutionen haben sich in religiösen Fragen neutral zu verhalten. Sie müssen also dafür sorgen, dass Schulkinder in öffentlichen Schulen nicht religiös beeinflusst werden, stehen sie doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Lehrer oder zur Lehrerin. Ausserdem sind Kinder leicht beeinflussbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das eng am Gesicht anliegende Kopftuch ein religiöses Symbol ist. Symbole tragen eine Botschaft nach aussen, signalisieren eine Haltung und entfalten eine Wirkung.
Wenn die abgewiesene muslimische Lehrerin nun behauptet, ihren religiösen Glauben nicht in die Schulklassen zu tragen, trifft dies nur bedingt zu. Auch wenn sie den Islam nicht thematisiert, sendet sie ein Signal aus. Sie ist nicht mehr neutral und sollte nicht unterrichten. Wenn sie nicht bereit ist, im Schulzimmer – und nur dort – das Kopftuch abzulegen, dokumentiert sie ihren strengen Glauben. Deshalb kann man davon ausgehen, dass dieser mehr oder weniger offensichtlich oder bewusst im Unterricht abfärbt. Da ist es obsolet, sich auf die Glaubensfreiheit zu berufen.
Lehrerverband ist kritisch
Dagmar Rösler, die Präsidentin des Dachverbandes Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH), empfiehlt in einem Positionspapier, dass Lehrkräfte im Unterricht auf das Tragen religiöser Symbole – insbesondere Kopftücher – verzichten sollten. Die Begründung: Öffentliche Schulen müssen bezüglich Konfession neutral bleiben. Der Dachverband hat also eine andere Haltung als die St. Galler Regierung. Doch wie verhält es sich bei islamischen Schülerinnen? Deckt die Religionsfreiheit das Tragen eines Kopftuchs? Vermutlich schon. Das Tragen von religiösen Symbolen gehört zur individuellen Freiheit. Schliesslich stört sich kaum jemand daran, wenn Kinder ein grosses Kreuz am Halsband tragen.
Der LCH fordert für Schülerinnen keine Einschränkungen. Für sie gilt laut Rösler die Religions- und Glaubensfreiheit, solange staatliche Neutralität oder der Schulfrieden nicht gefährdet sind. Der Wildwuchs liesse sich nur eindämmen, wenn religiöse Fragen national geregelt würden. Dabei dürfte es nicht nur um die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger gehen, vielmehr müssten auch Gesetze erlassen werden, die die Missbrauchsgefahr durch Glaubensgemeinschaften einschränkten. Vorbild könnte der Konsumentenschutz sein. Dann müsste sich nicht jeder Kanton einzeln mit der Frage befassen, ob das Kopftuch bei Lehrerinnen im Schulzimmer zugelassen werden soll.
Mit seinem Blog bedient Hugo Stamm seit Jahren eine treue Leserschaft mit seinen kritischen Gedanken zu Religion und Seelenfängerei.
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