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Tod eines Rekruten: Armee hat Arzt zu Unrecht entlassen

Nach Tod eines Rekruten: Armee hat Arzt zu Unrecht entlassen und muss jetzt zahlen 

14.12.2018, 12:0014.12.2018, 12:46
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Ein Armeearzt misst waehrend des Gesundheitstests der Aushebung am 29. Mai 2006 im Rekrutierungszentrum in Rueti den Blutdruck eines Stellungspflichtigen. (KEYSTONE/Martin Ruetschi) === , ===
Bild: KEYSTONE

Die Armee muss einem Militärarzt eine Entschädigung von eineinhalb Jahreslöhnen bezahlen, weil sie ihm missbräuchlich kündigte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Arzt war nach dem Tod eines Rekruten im Jahr 2012 lange Zeit arbeitsunfähig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem am Freitag publizierten Urteil zum Schluss gelangt, dass der Armeestab seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arzt verletzt hat. Zudem habe die Arbeitgeberin gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Der gekündigte Arzt ist heute 60 Jahre alt und hat eine Familie.

Der Armeestab sprach die Kündigung per Ende August vergangenen Jahres aus. Es begründete die Entlassung mit der langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arztes. Eine Reintegration des Mannes erachtete die Arbeitgeberin als nicht wahrscheinlich.

Die Arbeitsunfähigkeit war die Folge des Todes eines Rekruten. Der Arzt hatte den jungen Mann untersucht und für diensttauglich erklärt, obwohl das Elektrokardiogramm eine Abweichung von normalen Werten aufwies. Auf eine weitere Abklärung wurde jedoch verzichtet. Der Fall ist deshalb noch bei der Waadtländer Justiz pendent.

Gescheiterte Arbeitsversuche

Im April 2015 wurde der Arzt krank geschrieben. Verschiedene Arbeitsversuche für die Reintegration scheiterten. In der Kündigung stellte der Armeestab unter anderem fest, dass die Lohnfortzahlung nach der zweijährigen Frist ende. Der Angestellte habe die Reintegrationsmassnahmen torpediert und seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Anders sieht dies der Arzt. Wie aus dem Urteil hervor geht, hatte der Mann den Eindruck, dass ein «falsches Spiel» mit ihm gespielt werde und nie die ernsthafte Absicht bestanden habe, ihn wieder anzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt in seinen Erwägungen, dass die Armee dem Arzt nach dem Tod des Rekruten im Jahr 2012 Unterstützung hätte anbieten müssen. Die Arbeitgeberin hätte wissen müssen, wie schwierig die Weiterführung der Arbeit für den Arzt sein musste.

Weiter heisst es im Urteil, die Armee habe keine geeigneten Massnahmen getroffen, um die Konflikte zwischen Arzt und Pflegepersonal, zu denen es gekommen war, zu schlichten. Der Arzt, der sonst beliebt war, hatte jedoch mehrere Vorschläge dafür unterbreitet.

Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund der missbräuchlichen Kündigung hat das Bundesverwaltungsgericht auch die IV-Rente für die teilweise Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, die dem Arzt rückwirkend seit April 2016 zugesprochen worden ist.

(Urteil A-3006/2017 vom 04.12.2018)

(aeg/sda)

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