Ein muslimischer Vater, der seine drei Söhne vom weihnachtlichen Probesingen im Schulunterricht fernhielt, ist zu Recht gebüsst worden. Die obligatorische Teilnahme an der Probe in einer Kirche habe das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletzt, befand das Zürcher Obergericht.
Mit dem kürzlich publizierten Entscheid bestätigte das Obergericht ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, gegen das der Mann Berufung eingereicht hatte. Der Vater habe seine gesetzlichen Elternpflichten verletzt, welche ihm die Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht auferlegten.
Der Muslim hatte im November 2016 die Schule ersucht, seine Söhne vom Weihnachtssingen zu dispensieren und auch von der zweistündigen Probe dazu. Beide Anlässe fanden in einer Kirche statt, die Weihnachtsaufführung in der Freizeit, die Singprobe während des Unterrichtes.
Die Schulpflege entschied, die Kinder vom Weihnachtssingen zu dispensieren, nicht aber von der Probe. Zudem stellte sie den Kindern frei, die Lieder mit christlichem Inhalt mitzusingen. Weil der Vater seine Söhne dennoch nicht in die Probe gehen liess, wurde er vom Statthalteramt mit 500 Franken gebüsst.
Der Mann wehrte sich gegen die Busse vergeblich vor Bezirksgericht und dann vor Obergericht. Er machte geltend, der Entscheid der Schulpflege habe sein Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, so wie es verankert sei in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Er wolle seine Kinder nicht grundsätzlich von anderen Religionen fernhalten, erklärte er im Verlaufe der Verfahren. Das Singen von christlichen Liedern in den Räumen einer Kirche gehe für ihn aber zu weit. Die Proben seien dem eigentlichen Weihnachtssingen gleichzusetzen, von welchem die Kinder dispensiert worden seien.
Das liessen die Oberrichter nicht gelten. Eine «offensichtliche Verletzung» des entsprechenden Glaubens-Artikels der Bundesverfassung könne nicht ausgemacht werden. Zudem seien Dispensationen vom Unterricht laut dem Bundesgericht nur mit Zurückhaltung zu erteilen.
Die Schulpflege habe mit ihrem differenzierten Dispensentscheid gezeigt, dass sie sich mit dem Gesuch des Beschuldigten eingehend beschäftigte und Verhältnismässigkeit walten liess. Ein Ermessensmissbrauch sei daher ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Obergericht wertete das Verschulden des Mannes allerdings als «sehr leicht». Es handle sich nur um eine einmalige Verletzung der Schulpflicht und nicht um das regelmässige Fehlen von bestimmten Fächern.
Zudem sei das Motiv des Beschuldigten weder finanzieller noch egoistischer Natur, sondern basiere auf ideellen Überzeugungen. Das Obergericht reduzierte daher die von der Vorinstanz bestätigte Busse auf noch 300 Franken. Das Urteil ist rechtskräftig. (aeg/sda)