Jetzt soll auch das Strafgesetzbuch geschlechtsneutral formuliert werden. Dieses Ziel setzt sich der Bundesrat bei der laufenden Revision. Auf einen Schlag überarbeitet er 250 Straftatbestände. Dabei werden die Mindest- und Höchststrafen angepasst. In einem heiklen Bereich ist zudem eine inhaltliche Änderung geplant. Hier wird eine neutrale Formulierung kompliziert, denn es geht um ein Verhalten, das explizit mit Geschlechtern zu tun hat: Geschlechtsverkehr.
Der Bundesrat will den Straftatbestand der Vergewaltigung neu definieren. Heute gilt als Vergewaltiger, «wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt». Die Worte stammen von 1942, als das Strafgesetz in Kraft trat. Die Schweiz war ein armes Bauernland, in dem ungewollte Schwangerschaften hohe Kosten für die Allgemeinheit auslösten. Deshalb verbot man sexuelle Handlungen, bei denen illegitime Kinder entstehen können.
Der Bundesrat stört sich daran, dass nur Frauen zu Opfern werden können. Das Problem könnte man lösen, indem man das «weibliche Geschlecht» streichen würde. Doch der Begriff des «Beischlafs» ist dem Bundesrat ebenfalls zu eng. Denn er ist strikt heterosexuell. Neu sollen aber auch Männer zu Opfern werden können – mit Frauen als Täterinnen oder anderen Männern als Tätern. Das entspräche grundsätzlich der internationalen Rechtspraxis.
Am präzisesten ist die britische Regelung, die von sexueller Penetration ausgeht: «Vergewaltigung begeht, wer vorsätzlich Vagina, Anus oder Mund einer anderen Person mit seinem Penis penetriert, ohne dass diese Person zustimmt und ohne dass der Täter vernünftigerweise anderes glauben könnte.»
Dem Bundesrat ist aber auch diese Definition zu eng, da sie sich auf den Penis beschränkt. Auch eine unerwünschte Stimulation durch die Zunge soll zum Beispiel als Vergewaltigung gelten. In der laufenden Revision des Strafgesetzes schlägt die Regierung deshalb vor, dass auch «beischlafsähnliche Handlungen» unter eine Vergewaltigung fallen sollen. Was genau darunter zu verstehen ist, wird den Gerichten überlassen.
Die neue Gesetzesbestimmung ist Teil einer Monstervorlage mit dem Titel «Harmonisierung der Strafrahmen». Die Vorlage ist so kompliziert, dass in der Politik erst jetzt, bei der detaillierten Beratung, das Ausmass des Problems sichtbar wird. Im Januar führte die Rechtskommission des Ständerats eine Anhörung durch. Die Experten schlugen Alarm.
Die wissenschaftliche Sicht brachte Felix Bommer ein, Strafrechtsprofessor der Universität Zürich. Auf Anfrage sagt er: «Die Vorlage hält nicht ein, was sie im Titel verspricht. Die Strafrahmen werden nicht aneinander angeglichen, sondern erhöht. Es ist eine Verschärfungsvorlage.» Der Gesetzgeber habe zudem die Pflicht, einen Straftatbestand so präzis zu formulieren, dass sofort klar sei, was darunterfalle: «Wenn bei der Vergewaltigung künftig beischlafsähnliche Handlungen mitgemeint sind, weiss man nicht mehr, was als Vergewaltigung strafbar ist und was nicht.»
Sein Fazit zum Gesetzesprojekt: «Es handelt sich um eine Erhöhung der Mindeststrafen bei gleichzeitiger Erhöhung der Unklarheit.» Bei der Vergewaltigung wird die heutige Mindeststrafe von einem Jahr verdoppelt.
Marcel Niggli, Strafrechtsprofessor der Universität Freiburg, war ebenfalls zur Anhörung eingeladen, aber wegen einer Lehrveranstaltung verhindert. Auf Anfrage sagt er: «Unter dem Vorwand der politischen Korrektheit hat der Bundesrat eine Botschaft erstellt, die dem Zustand einer Bananenrepublik entspricht.» Wenn Männer andere Männer vergewaltigen, werde das schon heute genau gleich bestraft wie eine Vergewaltigung, einfach unter einem anderen Straftatbestand: sexuelle Nötigung.
Wenn die Vorlage in dieser Form in Kraft tritt, kann gemäss Niggli niemand mehr sagen, was eine Vergewaltigung von einer sexuellen Nötigung unterscheidet: «Es ist nicht mehr klar, wo die Grenze zwischen begrapschen und vergewaltigen liegt. Wenn jemand eine Person am Knie berührt? An der Aussenseite des Oberschenkels? An der Innenseite? Oder am Geschlechtsteil?»
Der Strafrechtsprofessor macht ein Beispiel. Ein Mann streichelt seine Freundin im Intimbereich. Sie sagt: «Hör auf!» Er macht dann aber noch etwas weiter. Ist das eine Vergewaltigung? Niggli: «Mit dem neuen Gesetzesvorschlag kann man die Frage nicht beantworten. Die Richter müssten sich fragen, wie intensiv das Streicheln war.» Schon heute ist die Beurteilung von Sexualdelikten schwierig, weil es in der Regel Vier-Augen-Delikte sind. Wenn dann aber nicht einmal die Kriterien der einzelnen Delikte klar sind, wird ein Urteil fast unmöglich. Weil die Gerichte nur Einzelfälle beurteilen können, aber keine Grundsätze, bräuchten sie etwa zehn Jahre, um eine einheitliche Rechtsprechung zu finden. «So lange würden wir in Rechtsunsicherheit leben», so Niggli.
Bisher wurde die Debatte erst in Fachkreisen geführt, nicht in der Öffentlichkeit. Denn Konsens ist, dass Vergewaltigung eines der widerlichsten Delikte ist und entsprechend hart zu bestrafen ist. Was hat es uns also zu kümmern, wenn der Straftatbestand schwammig ist? Die Überlegung basiert auf einer falschen Vorstellung.
Der typische Vergewaltiger ist nicht der gestörte Typ, der hinter einem Busch lauert. Gemäss Studien finden neun von zehn Vergewaltigungen zwischen Personen statt, die sich kennen. Deshalb sagt Niggli: «Die Revision des Strafgesetzes betrifft uns alle beziehungsweise alle, die hin und wieder Sex haben. Der Sexualkontakt in unserem näheren Umfeld wird dadurch höchst problematisch.»
Noch ein Beispiel: Wenn ein Nachbar seltsame Geräusche aus unserem Schlafzimmer hört und der Polizei eine mögliche Vergewaltigung meldet, muss diese dem als Offizialdelikt nachgehen. Erhärtet sich der Verdacht, kommt der Fall vor Gericht, auch wenn sich das Paar längst wieder versöhnt hat. Niggli: «Das Gericht braucht dann einen Ermessensspielraum, um die leichten Fälle von den schweren abzugrenzen. Deshalb ist die vorgesehene Mindeststrafe rechtsstaatlich ein Problem.»
Eine Wirkung hat die Warnung der Professoren bereits erzielt. Die Ständeräte gründeten eine Subkommission, um die Vorlage vertieft zu prüfen. Diese Woche hielt diese ihre erste Sitzung ab. Dazu gehört Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (SP/ZH). Kollege Niggli meint, wer mit dieser Vorlage Kriminalität bekämpfen wolle, sei kein Strafrechtsexperte, sondern nur Politiker. Jeder Strafrechtsexperte wisse, dass eine Anhebung der Strafrahmen in der Realität nichts ändere und kein Delikt verhindere. Niggli: «Es ändert sich nur die Realität des Politikers, weil er eher wiedergewählt wird.»