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Schweiz
Fall Rupperswil

Thomas N. ist mit dem Urteil nicht einverstanden

ARCHIV -- ZUM GERICHTSPROZESS GEGEN DEN VIERFACHMOERDER VON RUPPERSWIL STELLEN WIR IHNEN AM DONNERSTAG, 13. DEZEMBER 2018, FOLGENDES BILDMATERIAL ZUR VERFUEGUNG --QUALITY REPEAT - Thomas N. left, and  ...
Bild: KEYSTONE

Vierfachmörder Thomas N. ist mit dem Urteil nicht einverstanden – und legt Beschwerde ein

Thomas N., der Vierfachmörder von Rupperswil, zieht das Urteil des Aargauer Obergerichts an das Bundesgericht weiter. Er ficht es in einem Punkt an: Der 35-Jährige fordert für sich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme.
21.02.2019, 05:03
Andreas Maurer / ch media
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Dabei handelt es sich um eine Psychotherapie im Gefängnis, die meist aus wöchentlichen Sitzungen besteht. Seine Pflichtverteidigerin Renate Senn bestätigt die Beschwerde auf Anfrage und erklärt: «Er will an sich arbeiten und sich bemühen, seine Tat aufzuarbeiten.»

Verteidigerin Renate Senn beantwortet Fragen vor dem Aargauer Obergericht in Aarau am Donnerstag, 13. Dezember 2018 nach dem Urteil im Berufungsprozess zum Vierfachmord von Rupperswil. (KEYSTONE/Walte ...
Renate SennBild: KEYSTONE

In ihrem Plädoyer vor dem Obergericht im Dezember hatte sie plädiert, ein therapiefähiger Mensch solle die Möglichkeit einer Therapie erhalten: «Das ist keine Kuscheljustiz, sondern das Kennzeichen einer fortschrittlichen Gesellschaft, die das Prinzip ‹Auge um Auge, Zahn um Zahn› ablehnt.»

Die Aargauer Staatsanwaltschaft hingegen verzichtet auf eine Beschwerde. Somit ist die vom Obergericht bestätigte ordentliche Verwahrung inzwischen rechtskräftig. Senn sagt, eine weitere Beschwerde ihres Klienten gegen die Verwahrung hätte aus zwei Gründen kaum Aussicht auf Erfolg: «Erstens hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Praxis verschärft. Zweitens haben sich die beiden Psychiater dazu vor dem Obergericht deutlicher geäussert als vor dem Bezirksgericht und einen raschen Therapieerfolg verneint.» Voraussetzung für eine Verwahrung ist, dass ein Erfolg der Behandlung als unwahrscheinlich eingestuft wird.

Hoffnung auf eine Entlassung

Rechtskräftig ist auch die vom Lenzburger Bezirksgericht verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der Mann, der das grausamste Verbrechen der jüngeren Schweizer Kriminalgeschichte verübt hat, bleibt somit grundsätzlich bis zu seinem Tod im Gefängnis. Nach fünfzehn Jahren kann er allerdings eine bedingte Entlassung beantragen. Um aus der Freiheitsstrafe wie auch aus der Verwahrung zu kommen, gilt die gleiche Bedingung. Er kommt frei, wenn er nicht mehr als Gefahr für die Gesellschaft eingestuft wird. Dafür wird in Zukunft die ambulante Therapie von Bedeutung sein.

Wenn Thomas N. keine angeordnete Psychotherapie absolviert, entstehen im Gefängnis nur wenige Akten über ihn. Es wird dokumentiert, wie er sich als Insasse verhält und ob er die Hausregeln einhält. Bislang gilt er als Musterinsasse, der sich keine einzige disziplinarische Verfehlung geleistet hat. Einem Täter mit grossen manipulativen Fähigkeiten wie dem Mörder von Rupperswil hilft das allerdings wenig. Die Richter werden vermutlich sagen, so wie er in seinem Leben in Freiheit alle getäuscht habe, könnte er auch im Gefängnis allen etwas vorgespielt haben.

Anders wird dereinst die Ausgangslage sein, sollte das Bundesgericht eine ambulante Massnahme gutheissen. Dann würden forensische Psychiater jede Woche Aktennotizen erstellen, die über die Jahre Bundesordner füllen und Einblick in das Seelenleben des Vierfachmörders geben werden. Falls die Therapie erfolgreich ist, könnten Psychiater daraus folgern, dass er nicht mehr eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Verteidigerin Senn sagt: «Ich gehe davon aus, dass eine positiv verlaufende Therapie zu einer Gefahrenminimierung beiträgt.»

Mit dem Fall Rupperswil wird das Bundesgericht eine Frage behandeln, die es noch nie beantwortet hat: Ist die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Therapie gesetzeskonform?

Die fundierteste Antwort dazu liefert die Zeitschrift «Aktuelle Juristische Praxis». Thierry Urwyler, der für das Zürcher Amt für Justizvollzug arbeitet, schreibt in einem Aufsatz, die Kombination sei gesetzeswidrig. Die beiden Massnahmen würden sich konzeptuell ausschliessen. Für eine Psychotherapie müsse eine minimale Therapiefähigkeit vorliegen, was die Legitimation einer Verwahrung infrage stelle. Die Anordnung einer Therapie könne man zwar als «humanistische Verpflichtung» erachten. Aber da sich ein Gericht nicht über das Gesetz hinwegsetzen könne, sei der Kompromiss nicht zulässig.

Die Lenzburger Bezirksrichter hatten im März 2018 in diesem Punkt allerdings ein Auge zugedrückt und eine Therapie angeordnet. Die Aargauer Oberrichter machten den Entscheid ein halbes Jahr später rückgängig.

Therapeuten haben keine Zeit

Neben einer ambulanten Massnahme hat Thomas N. in der Zürcher Justizvollzugsanstalt Pöschwies zwei Therapiemöglichkeiten. Er kann eine Sprechstunde der psychiatrischen Grundversorgung besuchen, um sich etwa Tabletten verschreiben zu lassen. Zudem gibt es eine freiwillige Therapie. Die Chancen für eine Freilassung erhöhen diese Sitzungen allerdings kaum, da die Therapeuten dabei keine Berichte an die Behörden schreiben. Thomas N. hat die freiwillige Therapie dennoch mehrmals beantragt – ohne Erfolg. Es bestehen lange Wartelisten. So kommt es, dass der Mörder seit bald drei Jahren hinter Gittern sitzt und noch nie in psychiatrischer Behandlung war. (aargauerzeitung.ch)

Vierfachmord von Rupperswil AG:

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Vierfachmord von Rupperswil AG
Barbara Loppacher, leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, informiert wahrend der Medienkonferenz zum Tötungsdelikt Rupperswil.
quelle: keystone / alexandra wey
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Angehöriger Georg M. zum Urteil zum Fall Rupperswil:

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93 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Baba ♀️
21.02.2019 05:39registriert Januar 2014
Pflichtverteidigerin Renate Senn: «Ich gehe davon aus, dass eine positiv verlaufende Therapie zu einer Gefahrenminimierung beiträgt.»

Und ich gehe davon aus, dass eine Verwahrung von N. bis zum seinem Tod einer Gefahreneliminierung entspricht.

Weshalb soll das "Wohl" eines Einzelnen, wohlgemerkt eines vierfachen Mörders, über jenes der Gesellschaft gestellt werden? Weshalb sollte eine "Gefahren-Minimierung" einer "Gefahren-Eliminierung" vorgezogen werden?

Ich hoffe wirklich, dass N. nie mehr aus dem Gefängnis kommt. Weder nach 15( (mMn ein Hohn) Jahren, noch nach 50.
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Lisbon
21.02.2019 06:35registriert Januar 2019
Als eine ausgewanderte Aargauerin hoffe ich, dass er im Gefängis seine Augen für immer schliessen wird, damit er niemandem mehr gefährdet.
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Pumba
21.02.2019 07:36registriert Januar 2018
Wieso sollten wir Geld für so jemanden ausgeben wenn gleichzeitig Krebskranken eine Therapie verweigert wird aufgrund der Kosten?
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