Sexting bei Minderjährigen kann juristischen Ärger und grosses Leid verursachen.bild: shutterstock
Wenn Teenager illegale Nackt-Selfies verschicken – das steckt dahinter
Gegen mehr als 50 Minderjährige hat die Zürcher Jugendanwaltschaft in den letzten drei Jahren wegen verbotener Pornografie ermittelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Die Zürcher Jugendanwaltschaft ermittelt gegen Dutzende Minderjährige wegen selbst hergestellter Pornografie, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet. Eine Journalistin erhielt Einblick in anonymisierte Befragungsprotokolle. Zudem nennt die Oberjugendanwaltschaft aktuelle Fallzahlen zum Sexting – so nennen Fachleute das Phänomen.
Was ist «Sexting»?
Der Ausdruck «Sexting» setzt sich aus den beiden englischen Wörtern sex und texting zusammen und bezeichnet den Austausch selbst produzierter, intimer Fotos von sich oder anderen via Webseiten oder Smartphone. Die Fotos werden einer bestimmten Person oder Personengruppe, über Textnachrichten, Instant Messaging oder Social-Media-Plattformen, zugänglich gemacht. (...) Sexting ist nicht zu verwechseln mit dem Versenden anonymer, nicht selbst produzierter pornografischer Darstellungen.
Das sind die wichtigsten Fakten:
Wie viele Strafverfahren gab es in den letzten drei Jahren?
Gegen 54 Minderjährige – 34 Jungen und 20 Mädchen – sind in den letzten drei Jahren im Kanton Zürich Strafverfahren eröffnet worden. Dies «weil sie Nackt-Selfies hergestellt und diese an Dritte weitergeleitet» haben.
Am häufigsten betroffen sind 14- und 15-jährige Teenager, beiderlei Geschlechts.
Sind das viele Fälle?
Ja und nein.
Als Vergleichswert nennt der «Tages-Anzeiger» die Gesamtzahl der Strafverfahren, die Zürcher Jugendanwälte pro Jahr gegen Minderjährige eröffnen: rund 4500.
Verbotene Pornografie mache demnach nur einen kleinen Anteil aus.
Und doch ist jeder Fall einer zu viel. Die Betroffenen müssen nicht nur mit Strafverfolgung rechnen, sondern auch mit grossem emotionalem Stress und Leid.
Wenn pornografische Inhalte erst einmal im Internet gelandet sind, lässt sich die weitere (illegale) Verbreitung kaum mehr stoppen.
Es gibt keinen eindeutigen Trend, sondern stark unterschiedliche Fallzahlen von Jahr zu Jahr.
Seit 2013 lagen die Fallzahlen zwischen 39 und 99 Beschuldigten pro Jahr.
Die starken Schwankungen hätten damit zu tun, dass die verbotenen Inhalte in manchen Fällen plötzlich sehr stark weiterverbreitet worden seien. Als Beispiel erwähnt der «Tages-Anzeiger»-Artikel einen Fall aus dem Jahr 2012. Da verbreitete sich ein von einer jungen Frau erstelltes Video via WhatsApp und anderen Kanälen rasant weiter, was schliesslich rund ein Dutzend Strafverfahren nach sich gezogen habe.
Was ist verboten?
Kurz gesagt: eigentlich alles.
Ob Selfie oder Video: Aufnahmen, die Minderjährige nackt zeigen, gelten gemäss Schweizer Strafgesetzbuch als Kinderpornografie, und da sind die Regeln strikt: Verboten sind Herstellung, Besitz und Weiterleitung solcher Inhalte.
Und obwohl das Schutzalter für sexuelle Handlungen bei 16 liegt, müssen Darstellerinnen und Darsteller auf pornografischen Aufnahmen mindestens 18 sein.
Wie jung sind die von Strafverfahren Betroffenen?
Zum Teil sehr jung, unter 15 Jahren.
Laut «Tages-Anzeiger» waren in den vergangenen drei Jahren «auffällig oft» jüngere Teenager betroffen, wobei die Mädchen tendenziell jünger seien.
«Bei ihnen war mehr als die Hälfte der Beschuldigten noch keine 15 Jahre alt. Von den Buben war gut die Hälfte 15 Jahre und älter. Allerdings: Der jüngste Beschuldigte war ebenfalls männlich, er war gerade mal elf Jahre alt.»
Warum tun sie es?
Hier muss man nach biologischem Geschlecht unterscheiden. Laut «Tages-Anzeiger» zeigen die Befragungsprotokolle:
«Freiwillig verschicken die jungen Mädchen die Nacktbilder nicht.» Dies bestätigte auch die zuständige Jugendanwältin: Kaum eines der Mädchen mache dies aus eigenem Antrieb. Oft verlangten die Jungen Bilder, indem sie drohten, «Schluss zu machen», den Kontakt abzubrechen oder Aufnahmen, die sie bereits hätten, an andere zu verteilen.
Für Buben bzw. junge Männer seien die Nackt-Aufnahmen der jungen Frauen und Mädchen «eine Art Trophäe», die sie im Kollegenkreis, respektive in ihrer Peer Group, herumzeigten. Und um solche pornografischen Inhalte würden sie auch von ihren Freunden angefragt.
Dass die männlichen Teenager die Aufnahmen gern teilen, zeige sich auch in der Statistik. «Zwei Drittel der Beschuldigten sind männlich, obwohl die Bilder fast ausschliesslich von Mädchen aufgenommen werden.»
An wen werden die Sexting-Inhalte geschickt?
Laut Auswertung der Zürcher Oberjugendanwaltschaft:
Fast ein Drittel der Aufnahmen wurde «an Drittpersonen» weitergeschickt.
Ein Viertel der Beschuldigten leitete die verbotenen Inhalte an niemanden weiter, sondern hatte sie lediglich auf dem eigenen Gerät gespeichert.
Mehr als jeder fünfte Beschuldigte leitete verbotene Inhalte an einen «Kollegen/Kollegin» weiter.
Alarmierend ist die Feststellung, dass 11 Prozent der verbotenen Inhalte an eine «Internetbekanntschaft» weitergeleitet wurden. Hier ist das Risiko gross, dass Bilder und Videos auf Kinderpornografie-Portalen landen.
Die Verbreitung via Facebook und anderen Social-Media-Plattformen machte einen kleinen Anteil aus (7 Prozent).
Nur in 7 Prozent der untersuchten Fälle wurden die Inhalte an den «Partner» geschickt. Damit nahm das Unheil, und auch die spätere Strafverfolgung, ihren Lauf.
Was wird verschickt?
Am häufigsten werden Nackt-Selfies verschickt, also Fotos. Deutlich seltener sind es Videoaufnahmen.
Wie hoch ist die Dunkelziffer?
Vermutlich sehr hoch.
Was sollen Eltern tun?
Sich über die Rechtslage informieren und wenn nötig professionelle Unterstützung suchen.
In der Volksschule finden Aufklärungs- und Informationskampagnen für Kinder und Eltern statt.
Die Präventionsspezialisten der Kantonspolizei Zürich raten Eltern von Primarschülern, die Smartphones des Nachwuchses von Zeit zu Zeit zu kontrollieren.
Was droht Straftätern?
Die meisten Strafverfahren werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Staatsanwaltschaften behandelt, wie Rechtsanwalt Martin Steiger im Interview erklärte.
«Bei Jugendlichen sind die Hürden für einen Strafregistereintrag höher, sodass auch bei einer Verurteilung wegen verbotenen Inhalten nicht immer ein Eintrag erfolgt.
Bei erwachsenen Personen, die als Jugendliche verurteilt wurden, gibt es ebenfalls Einschränkungen, was die Sichtbarkeit im privaten Strafregisterauszug betrifft.»
Wer erwischt werde, der werde in aller Regel zu einer persönlichen Leistung in Form eines Medienkurses verurteilt, hält der «Tages-Anzeiger» fest. Meistens reiche das, damit die Jugendlichen künftig die Finger vom Sexting liessen. Doch:
«(...) es gibt auch andere: Selbst wenn sie bereits einmal am eigenen Leib erfahren haben, wie Bilder verbreitet werden, oder sogar einmal strafrechtliche Konsequenzen tragen mussten, machen einzelne Jugendliche erneut Aufnahmen oder leiten sie weiter.»
quelle: tages-anzeiger.ch
(dsc)
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Gawayn
19.11.2018 10:24registriert März 2018
Tja...
Ich hab meinen Kindern gesagt, als sie ihr Handy erhielten.
"Was immer du raus sendest, es muss dir egal sein, das es darauf in Riesen Poster Grösse, mitten auf dem Dorfplatz, für alle sichtbar aufgehängt wird..."
Ich kann da nur hoffen, sie nehmen es sich zu Herzen....
Also, dass ich das richtig verstehe: wenn meine Tochter unter 18 Jährig sich selbst (oder mit dem Freund) filmt es aber niemandem zeigt oder nur ihrem Freund (ohne zu versenden) und dies z.B. rauskommt weil sie in einem anderen Zusamenhang (z.B. regelmässige telefonate mit grasdealendem Mitschüler) ihr Handy der Polizei abgeben muss, kann das zu einer Strafverfolgung wegen illegalem Besitz und Herstellung von Kinderpornografie führen?
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