Für eine ordentliche Verwahrung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein.
Die Verwahrung beginnt, nachdem der Täter seine Freiheitsstrafe abgesessen hat. Vollzogen wird die Verwahrung in einer Strafanstalt oder in einer sogenannten Massnahmevollzugseinrichtung.
Eine ordentliche Verwahrung ist nicht befristet und kann bis zum Tod des Verwahrten dauern. Die Vollzugsbehörden müssen sie allerdings zwei Jahre nach der Anordnung und danach jährlich überprüfen. Ebenso müssen sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine kleine Verwahrung, eine stationäre therapeutische Massnahme, gegeben sind.
Eine bedingte Entlassung ist nur dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass sich der Verwahrte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt dann 2 bis 5 Jahre. Während der Probezeit kann der Betroffene zurück in die Verwahrung versetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er rückfällig wird. Auch die Probezeit kann verlängert werden.
Zusätzliche Voraussetzung für eine lebenslängliche Verwahrung ist, dass zwei Psychiater unabhängig voneinander zum Schluss kommen müssen, dass der Täter langfristig nicht therapierbar und die Rückfallgefahr sehr hoch ist. Im Fall von Thomas N. beim Rupperswil-Prozess war dies nicht der Fall. Deshalb hat das Bezirksgericht keine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen.
Das Schweizer Strafgesetzbuch bezeichnet die sogenannte «kleine Verwahrung» als stationäre therapeutische Massnahme. Eine solche ordnet ein Gericht an, wenn beim Straftäter eine schwere psychische Störung vorliegt, die mit der Tat in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich die Rückfallgefahr reduziert werden kann.
Der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug dauert in der Regel maximal fünf Jahre. Das zuständige Gericht kann bei Rückfallgefahr allerdings eine Verlängerung um weitere fünf Jahre anordnen. Ansonsten folgt die bedingte Entlassung.
Erst vor kurzem hat eine neue Studie gezeigt: Bei Entlassungen von verwahrten Straftätern ist die Schweiz sehr restriktiv.
In den letzten zehn Jahren sind nur 2 Prozent der 141 ordentlich Verwahrten bedingt entlassen wurden.
In absoluten Zahlen: In den letzten 14 Jahren kamen 27 schwere Straftäter aus der ordentlichen Verwahrung frei, das sind also rund 2 pro Jahr. «Die Wenigen, die in Freiheit kommen, sind praktisch immer alt, krank und nicht mehr im Stande, ein schweres Delikt zu begehen», sagt Thomas Freytag, Vorsteher des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern. Er hat die Studie zusammen mit Aimée Zermatten, einer Doktorandin der Universität Freiburg, ausgewertet.
Die restlichen 98 Prozent der Verwahrten bleiben eingesperrt. Zurzeit sitzen 150 Verwahrte in Schweizer Gefängnissen.
Bei Tätern, bei denen eine stationäre therapeutische Massnahme («kleine Verwahrung») angeordnet wurde, sind in den letzten zehn Jahren durchschnittlich 10 Prozent bei der jährlichen Überprüfung bedingt entlassen worden. Eine bedingte Entlassung werde «ausserordentlich selten bis gar nie» gewährt, sagte Freytag gegenüber dem «SonntagsBlick». Gewährt werde sie bei alten und körperlich Kranken. «Die ordentliche Verwahrung hat sich de facto der lebenslänglichen Verwahrung angenähert.»