Schweiz
Fall Rupperswil

Fall Rupperswil: Warum es unwahrscheinlich ist, dass Thomas N. je frei kommt

Warum es unwahrscheinlich ist, dass Thomas N. je wieder frei kommt

Das Bezirksgericht Lenzburg hat für Thomas N. eine ordentliche Verwahrung angeordnet. Wann tritt er diese an? Wann kann er wieder in Freiheit kommen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
16.03.2018, 12:4816.03.2018, 12:48
Philipp Zimmermann / az
Blick auf den Eingang des Justizvollzug der JVA Poeschwies, aufgenommen am Donnerstag, 13. Juli 2017 in Regensdorf. (KEYSTONE/Ennio Leanza)
Der Eingang der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf – den Ausgang wird Thomas N. wohl kaum je sehen.Bild: KEYSTONE

Wann sieht das Gesetz eine ordentliche Verwahrung vor?

Für eine ordentliche Verwahrung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein.

  • Das Strafgesetzbuch muss für die Straftat eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren vorsehen. Dazu gehören nebst Mord und vorsätzlicher Tötung auch die schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern.
  • Der Täter wollte bei der Tat eine Person in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität schwer verletzen – oder er hat dies getan.
  • Es besteht ein hohes Rückfallrisiko, etwa aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit der Tat in Zusammenhang steht, und eine stationäre therapeutische Massnahme verspricht keinen Erfolg. 

Das sagt Thomas N.s Anwältin zum Urteil

Video: YouTube

Wie lange dauert die ordentliche Verwahrung?

Die Verwahrung beginnt, nachdem der Täter seine Freiheitsstrafe abgesessen hat. Vollzogen wird die Verwahrung in einer Strafanstalt oder in einer sogenannten Massnahmevollzugseinrichtung.

Eine ordentliche Verwahrung ist nicht befristet und kann bis zum Tod des Verwahrten dauern. Die Vollzugsbehörden müssen sie allerdings zwei Jahre nach der Anordnung und danach jährlich überprüfen. Ebenso müssen sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine kleine Verwahrung, eine stationäre therapeutische Massnahme, gegeben sind.

Eine bedingte Entlassung ist nur dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass sich der Verwahrte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt dann 2 bis 5 Jahre. Während der Probezeit kann der Betroffene zurück in die Verwahrung versetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er rückfällig wird. Auch die Probezeit kann verlängert werden. 

Staatsanwältin Loppacher zum Urteil von Rupperswil

Worin liegt der Unterschied zur lebenslänglichen Verwahrung?

Zusätzliche Voraussetzung für eine lebenslängliche Verwahrung ist, dass zwei Psychiater unabhängig voneinander zum Schluss kommen müssen, dass der Täter langfristig nicht therapierbar und die Rückfallgefahr sehr hoch ist. Im Fall von Thomas N. beim Rupperswil-Prozess war dies nicht der Fall. Deshalb hat das Bezirksgericht keine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen. 

Und was ist die «kleine Verwahrung»?

Das Schweizer Strafgesetzbuch bezeichnet die sogenannte «kleine Verwahrung» als stationäre therapeutische Massnahme. Eine solche ordnet ein Gericht an, wenn beim Straftäter eine schwere psychische Störung vorliegt, die mit der Tat in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich die Rückfallgefahr reduziert werden kann. 

Der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug dauert in der Regel maximal fünf Jahre. Das zuständige Gericht kann bei Rückfallgefahr allerdings eine Verlängerung um weitere fünf Jahre anordnen. Ansonsten folgt die bedingte Entlassung.  

Wie viele Verwahrte kommen frei?

Erst vor kurzem hat eine neue Studie gezeigt: Bei Entlassungen von verwahrten Straftätern ist die Schweiz sehr restriktiv.

In den letzten zehn Jahren sind nur 2 Prozent der 141 ordentlich Verwahrten bedingt entlassen wurden. 

In absoluten Zahlen: In den letzten 14 Jahren kamen 27 schwere Straftäter aus der ordentlichen Verwahrung frei, das sind also rund 2 pro Jahr. «Die Wenigen, die in Freiheit kommen, sind praktisch immer alt, krank und nicht mehr im Stande, ein schweres Delikt zu begehen», sagt Thomas Freytag, Vorsteher des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern. Er hat die Studie zusammen mit Aimée Zermatten, einer Doktorandin der Universität Freiburg, ausgewertet.

Die restlichen 98 Prozent der Verwahrten bleiben eingesperrt. Zurzeit sitzen 150 Verwahrte in Schweizer Gefängnissen. 

Bei Tätern, bei denen eine stationäre therapeutische Massnahme («kleine Verwahrung») angeordnet wurde, sind in den letzten zehn Jahren durchschnittlich 10 Prozent bei der jährlichen Überprüfung bedingt entlassen worden. Eine bedingte Entlassung werde «ausserordentlich selten bis gar nie» gewährt, sagte Freytag gegenüber dem «SonntagsBlick». Gewährt werde sie bei alten und körperlich Kranken. «Die ordentliche Verwahrung hat sich de facto der lebenslänglichen Verwahrung angenähert.»

Angehöriger Georg M. zum Urteil zum Fall Rupperswil

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36 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Denk nach
16.03.2018 13:00registriert Juli 2016
Wie auch immer das Konstrukt heisst, ob lebenslange oder ordentliche Verwahrung... Solange er defacto nie mehr frei kommt, passt das so!
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Luusmeitschi_001
16.03.2018 15:00registriert März 2018
Ich möchte nicht, dass dieser Mensch je wieder frei kommt, das hat er nicht verdient. Ich glaube auch nicht, dass jemand der solch schlimme Taten verübt hat, therapierbar ist. Er ist am Leben im Gegensatz zu seinen Opfern.
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