Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren um den Vierfachmord von Rupperswil innert der gesetzlichen Frist Anschlussberufung erklärt. Die Verhandlung vor Obergericht findet am 13. Dezember statt, wie aus einer Mitteilung der Gerichte Aargau hervorgeht. Ob Thomas N. teilnehmen wird, ist noch offen.
Nach Thomas N. hat nun auch die Aargauer Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg eingelegt.
Sie fordert erneut eine lebenslängliche Verwahrung für Thomas N. Zudem sei die vom Bezirksgericht Lenzburg angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme aufzuheben. Weiter fordert die Staatsanwaltschaft, dass Thomas N. lebenslang verboten wird, beruflich oder ausserberuflich mit Minderjährigen in Kontakt zu kommen.
Damit wird das Obergericht über
entscheiden.
Im Prozess hatte Staatsanwältin Barbara Loppacher bereits eine lebenslange Verwahrung des Täters gefordert. Eine Voraussetzung dafür ist, dass zwei Gutachter dem Täter eine Untherapierbarkeit attestieren. Doch die aufgebotenen Psychiater gaben beide an, er sei sehr wohl therapierbar. In ihrem Plädoyer versuchte Loppacher, die Gutachter zu umgehen, indem sie deren Widersprüche aufzeigte und eine eigene Diagnose formulierte.
Das schriftliche Urteil zeigt nun, dass die Staatsanwältin mehr Erfolg hatte als bisher bekannt war. Sie schaffte es immerhin, eine Minderheit des fünfköpfigen Gerichts «vollumfänglich» zu überzeugen. Die unterlegenen Bezirksrichter verweisen im Kapitel, in dem sie ihre Minderheitsmeinung darlegen, auf die Botschaft des Bundesrats von 2005 zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative und schreiben: «Der erklärte Wille des Gesetzgebers war es, dass auch psychisch gesunde bzw. nicht gestörte Täter verwahrt werden können, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.»
Sie sagte, der Täter habe keine psychische Störung, folglich sei er nicht therapierbar und könne lebenslänglich verwahrt werden. Für diesen juristischen Kniff wurde sie von Rechtsexpertinnen kritisiert und sie unterlag damit vor Gericht. Es ordnete lediglich eine ordentliche Verwahrung an.
(aeg/az)